Norm
JN §20 Z5Rechtssatz
Nach dieser Vorschrift ist in einer höheren Instanz nur der am Zustandekommen der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesene Richter ausgeschlossen, nicht hingegen ein Richter, der an einer in derselben Sache ergangenen anderen Entscheidung mitwirkte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0045973Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021