RS OGH 1979/5/22 5Ob565/79, 6Ob662/94, 1N515/00, 1N504/01, 8Nc47/05m, 1Ob80/05d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1979
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Norm

JN §20 Z5
ZPO §477 Abs1 Z1 D1
ZPO §537
ZPO §578
ZPO §596

Rechtssatz

Der Ausschließungsgrund des § 20 Z 5 JN betrifft an sich nur Richter höherer Instanzen. Ein solcher Ausschließungsgrund ist allerdings auch im Rahmen des § 537 ZPO sowie im Zusammenhang mit einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches gemäß § 596 ZPO und bei einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Erkenntnis des Börsenschiedsgerichtes in Betracht zu ziehen. Die Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist in einem rechtswidrigen Verhalten des Richters zu suchen (§ 503 Z 4 ZPO; § 578 ZPO), dem daher die diesbezügliche Überprüfung nicht überlassen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 565/79
    Entscheidungstext OGH 22.05.1979 5 Ob 565/79
  • 6 Ob 662/94
    Entscheidungstext OGH 21.12.1994 6 Ob 662/94
    nur: Die Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist in einem rechtswidrigen Verhalten des Richters zu suchen (§ 503 Z 4 ZPO; § 578 ZPO), dem daher die diesbezügliche Überprüfung nicht überlassen werden kann. (T1) Veröff: SZ 67/234
  • 1 N 515/00
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 N 515/00
    nur T1; Beisatz: Hier wird vorgebracht, das Verhalten des ausgeschlossenen Richters begründe einen "gesetzesmäßigen gewichtigen Grund zur Wiederaufnahme". (T2)
  • 1 N 504/01
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 N 504/01
    Auch; Beisatz: Die sachliche Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes besteht darin, dass der Richter, dem rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird, dieses Vorbringen im Wiederaufnahmsverfahren nicht selbst überprüfen soll. (T3)
  • 8 Nc 47/05m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2005 8 Nc 47/05m
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Kommt aber, weil eine Wiederaufnahme in der anzuwendenden Verfahrensart gesetzlich nicht vorgesehen ist, eine inhaltliche Prüfung des behaupteten Wiederaufnahmegrundes von vornherein nicht in Betracht, scheidet auch die Anwendung des § 537 ZPO aus. (T4)
  • 1 Ob 80/05d
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 1 Ob 80/05d
    Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0042204

Dokumentnummer

JJR_19790522_OGH0002_0050OB00565_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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