Norm
JN §20 Z5Rechtssatz
Der Ausschließungsgrund des § 20 Z 5 JN betrifft an sich nur Richter höherer Instanzen. Ein solcher Ausschließungsgrund ist allerdings auch im Rahmen des § 537 ZPO sowie im Zusammenhang mit einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches gemäß § 596 ZPO und bei einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Erkenntnis des Börsenschiedsgerichtes in Betracht zu ziehen. Die Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist in einem rechtswidrigen Verhalten des Richters zu suchen (§ 503 Z 4 ZPO; § 578 ZPO), dem daher die diesbezügliche Überprüfung nicht überlassen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0042204Dokumentnummer
JJR_19790522_OGH0002_0050OB00565_7900000_001