Norm
ABGB §233 CRechtssatz
Wenn ein Amtshaftungsprozess auf das grob fahrlässige Verhalten eines Richters eines Bezirksgerichtes und der Richter des Rekurssenates eines Kreisgerichtes gestützt wird, sind in analoger Anwendung des § 9 Abs 4 AHG alle Richter des Bezirksgerichtes und des Kreisgerichtes von der Entscheidung über die vormundschaftsbehördliche Genehmigung zur Führung des Amtshaftungsprozesses ausgeschlossen. Das übergeordnete OLG hat ein anderes Gericht zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0049188Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2022