RS OGH 1963/9/24 4Ob80/63, 1Ob103/73, 9ObA68/91, 9ObA2162/96y, 9ObA370/97w, 9ObA222/97f, 8ObA215/02d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1963
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Norm

JN §19
JN §20

Rechtssatz

Ist der Richter Dienstnehmer der als Prozesspartei auftretenden Republik Österreich, mag er auch in einer einschlägigen Ministerialsektion tätig sein, so ist dies kein im § 20 JN aufgezählter Ausschließungsgrund und ohne nähere Beziehung zu dem einzelnen Streitfall für sich allein auch noch kein Grund, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 80/63
    Entscheidungstext OGH 24.09.1963 4 Ob 80/63
    Veröff: Arb 7809
  • 1 Ob 103/73
    Entscheidungstext OGH 11.07.1973 1 Ob 103/73
    Auch
  • 9 ObA 68/91
    Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObA 68/91
    Vgl auch; Veröff: RdW 1992,119
  • 9 ObA 2162/96y
    Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 ObA 2162/96y
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Tatsache, dass der abgelehnte Laienrichter Dienstnehmer des Landes Tirol und damit des Mehrheitsgesellschafters der beklagten Partei (Tiroler Landeskrankenanstalten GesmbH) ist, stellt weder einen der im § 20 JN aufgezählten Ausschließungsgründe dar, noch bildet für sich allein, ohne nähere Beziehung zu dem konkreten Streitfall, einen Grund, Zweifel an der Unbefangenheit dieses Richters aufkommen zu lassen. (T1); Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
  • 9 ObA 370/97w
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 370/97w
    Auch; Beisatz: Hier: Beschäftigung eines Laienrichters und eines Parteienvertreters durch den selben Arbeitgeber (Wirtschaftskammer Tirol) und deren Bekanntheit auf kollegialer Basis. (T3)
  • 9 ObA 222/97f
    Entscheidungstext OGH 14.01.1998 9 ObA 222/97f
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dass der Laienrichter in anderen Rechtssachen selbst als Parteienvertreter tätig wird, schließt ihn ebenso nicht von der Ausübung des Richteramtes aus. (T4)
  • 8 ObA 215/02d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObA 215/02d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Kein Ausschließungsgrund, wenn der abgelehnte Laienrichter mit der Arbeiterkammer Tirol bzw deren Präsidenten verschiedene Auseinandersetzungen hatte, und die Arbeiterkammer Tirol der Klägerin entsprechend den Behauptungen des Ablehnungsantrags auch im Berufungsverfahren Rechtsschutz gewährte. (T5)
  • 8 ObA 170/02m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 8 ObA 170/02m
    Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Kein Ausschließungsgrund, wenn die Gattin des (Laienrichters) Richters eine der Generalversammlung des (beklagten) Versicherungsträgers angehörende Versicherungsvertreterin ist. (T6)
  • 16 Ok 24/03
    Entscheidungstext OGH 14.06.2004 16 Ok 24/03
    Auch; Veröff: SZ 2004/92
  • 9 Nc 15/11x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 Nc 15/11x
    Vgl; Beisatz: Der Ausschließungsgrund des § 20 Abs 1 Z 4 JN liegt nicht vor, wenn der betroffene Laienrichter als Arbeitnehmer dieser Organisation zu dem konkreten Streitfall in keiner „näheren Beziehung“ steht. (T7)
  • 8 ObA 43/11y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 ObA 43/11y
    Vgl; Auch Beis wie T4; Beis wie T7

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0045952

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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