Norm
JN §19Rechtssatz
Ist der Richter Dienstnehmer der als Prozesspartei auftretenden Republik Österreich, mag er auch in einer einschlägigen Ministerialsektion tätig sein, so ist dies kein im § 20 JN aufgezählter Ausschließungsgrund und ohne nähere Beziehung zu dem einzelnen Streitfall für sich allein auch noch kein Grund, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0045952Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012