RS OGH 1954/1/19 4Ob223/53, 8Ob338/62, 4Ob78/77, 3Ob368/97g, 1N507/01, 6Ob38/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1954
beobachten
merken

Norm

JN §20 Z5

Rechtssatz

§ 20 Z 5 JN kann nicht auf einen Richter angewendet werden, der nicht das angefochtene, sondern ein früheres, aufgehobenes Urteil in der Prozesssache gefällt hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 223/53
    Entscheidungstext OGH 19.01.1954 4 Ob 223/53
  • 8 Ob 338/62
    Entscheidungstext OGH 20.11.1962 8 Ob 338/62
  • 4 Ob 78/77
    Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 78/77
  • 3 Ob 368/97g
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 368/97g
  • 1 N 507/01
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 N 507/01
    Vgl aber; Beisatz: Die Bestimmung des § 20 Z 5 JN bezweckt, dass ein Richter, der die Entscheidung einer unteren Instanz erließ oder an ihr mitwirkte, nicht jenem Senat einer höheren Instanz angehören soll, der diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen hat. (T1); Beisatz: Der Tatbestand des § 20 Z 5 JN ist auch dann verwirklicht, wenn ein Richter zwar nicht die unmittelbar angefochtene Entscheidung fällte, sondern an einer Vorentscheidung mitwirkte, die aber gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung der Beurteilung des Rechtsmittelgerichtes unterliegt oder welche die Grundlage für die angefochtene Entscheidung bildet. (T2)
  • 6 Ob 38/10x
    Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 38/10x
    Auch; Beisatz: Die JN verbietet nicht, dass im zweiten Rechtsgang an der Entscheidung des Berufungsgerichts auch Richter mitwirken, die bereits im ersten Rechtsgang an der Fassung des Aufhebungsbeschlusses beteiligt waren. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0045976

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten