Norm
JN §20 Z5Rechtssatz
§ 20 Z 5 JN kann nicht auf einen Richter angewendet werden, der nicht das angefochtene, sondern ein früheres, aufgehobenes Urteil in der Prozesssache gefällt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0045976Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010