Norm
JN §20 Z1Rechtssatz
Kein Ausschließungsgrund bezüglich des Senatspräsidenten als Vorsitzenden eines Senates des OGH, wenn er bei der Entscheidung in einer Amtshaftungssache mitwirkt, obwohl er als Vorsitzender des Disziplinarsenates der Ärztekammer in einem vom Kläger gegen den Nebenintervenienten veranlaßten Disziplinarverfahren tätig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044403Dokumentnummer
JJR_19560627_OGH0002_0010OB00338_5600000_001