Norm
JN §20 Z5Rechtssatz
Der Richter, der das zu berichtende Urteil erster Instanz gefällt hat, ist von der Entscheidung über einen Rekurs gegen den (nicht von ihm gefaßten) Berichtigungsbeschluß hinsichtlich dieses Urteils nicht ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0045967Dokumentnummer
JJR_19691126_OGH0002_0070OB00205_6900000_001