Norm: JN §111 Abs2
Rechtssatz: Eine vom Landesgericht nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN getroffene Entscheidung ist mit Rekurs an das Oberlandesgericht anfechtbar. Entscheidungstexte 4 Ob 197/17z Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 197/17z Veröff: SZ 2017/133 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131867 ... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Lienz übertrug mit seinem - den Verfahrensbeteiligten noch nicht zugestellten - Beschluss vom 19. Jänner 2011 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Bad Ischl. Das Bezirksgericht Bad Ischl verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit (ON 14). Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor. ... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befindet sich der dauernde Aufenthalt des Betroffenen nunmehr in der Krankenanstalt Mauer-Öhling. Das bislang für die Sachwalterschaftssache zuständige Erstgericht übertrug daher die Zuständigkeit an das Bezirksgericht Amstetten; die Übertragung werde mit der Übernahme der übertragenen Geschäfte durch das Bezirksgericht Amstetten wirksam. Den entsprechenden Beschluss stellte es an den Betroffenen u... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Innsbruck übertrug mit Beschluss vom 9. November 2009 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Villach, welches die Übernahme mit Beschluss vom 23. November 2009 ablehnte. Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor. Der Übertragungsbeschluss ON 43 wurde nach der Aktenlage den... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährige ist Teilbegünstigte einer Privatstiftung. Es ist beabsichtigt, die Stiftungszusatzurkunde zu ändern. Einer solchen Änderung müsste die Minderjährige zustimmen. Deshalb erweiterte das Bezirksgericht Salzburg am 27. 1. 2009 den Wirkungskreis des für die Minderjährige bereits im Jahr 1999 bestellten Kollisionskurators, eines Salzburger Rechtsanwalts, „zum Zwecke der Änderung der Stiftungszusatzurkunde, vor allem zur Prüfung derselben, insbesondere ob diese... mehr lesen...
Begründung: Im Alter von 2 ½ Jahren war der Minderjährige seiner Mutter abgenommen und bei der mütterlichen Großmutter untergebracht worden. Diese wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom 17. Jänner 1998 mit der Obsorge für den Minderjährigen betraut. Mit Beschluss vom 7. Jänner 2008 wurde ihr die Obsorge entzogen und auf die Bezirkshauptmannschaft Feldbach als Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers Land Steiermark übertragen. Nunmehr lebt der Minderjährige in einer Wohngemei... mehr lesen...
Begründung: Mit der Obsorge für den mj Kai X***** und dessen Bruder Anton X***** sind die geschiedenen Eltern gemeinsam betraut. Während sich der mj Anton ständig beim Vater im Sprengel des Bezirksgerichts Frohnleiten aufhält, ist der mj Kai mit der Mutter im Jahre 2007 in den Sprengel des Bezirksgerichts Baden übersiedelt. Die Wochenenden verbringt er nach Vereinbarung der Eltern regelmäßig beim Vater. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 5. Oktober 2007 übernahm das Bezirksgericht Ba... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Pavle B*****, geboren am 6. März 2005, AZ 41 P 3/07p des Bezirksgerichts Salzburg, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Meidling den Beschluss gefasst: S... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Floridsdorf übertrug mit Beschluss vom 5. 1. 2009 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Wolfsberg, weil sich das Kind jetzt ständig im Sprengel dieses Gerichts aufhalte. Der Übertragungsbeschluss wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Wolfsberg lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Das Bezirksgericht Floridsdorf legte den Akt dem Obersten Gerichtsho... mehr lesen...
Begründung: Nach Trennung der Eltern hielten sich David und Elias ab August 2004 beim Vater auf, der im Sprengel des Bezirksgerichts Döbling wohnte. Floris und Vivian blieben bei der Mutter, die nach Deutschland übersiedelte. Das Bezirksgericht Döbling, das die Führung der Pflegschaftssache am 20. Juli 2006 gemäß § 111 JN übertragen erhielt, verpflichtete die Mutter über Antrag des Vaters mit einstweiliger Verfügung vom 25. Jänner 2007 zur Zahlung einstweiligen Unterhalts für David ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Gabriel Tamir F*****, geboren am *****, AZ 1 P 27/09w des Bezirksgerichts Wels, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Leopoldstadt den Beschluss gefasst:
Spruch: Der Akt wird dem Bezirksgericht Wels zurückgestellt. ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 übertrug das Bezirksgericht Graz-Ost, das die Pflegschaftssache erst im Juni 2008 vom Bezirksgericht Gleisdorf übernommen hatte, die Zuständigkeit zu deren Besorgung dem Bezirksgericht Kitzbühel, weil sich die Kinder jetzt ständig in dessen Sprengel aufhielten (ON S38). Dieser Beschluss ist den Parteien bisher nicht zugestellt worden. Das Bezirksgericht Kitzbühel lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache mit Beschluss vom 16. Dezember ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Lukas G*****, in Obsorge und wohnhaft bei der Mutter Daniela G*****, den Beschluss gefasst:
Spruch: Die Akten werden dem Bezirksgericht Lilienfeld zurückgestellt.
Begründung: ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Stefanie S*****, derzeit wohnhaft *****, über die Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Neunkirchen, den Beschluss gefasst:
Spruch: Der Akt wird dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau zurückgestellt. B... mehr lesen...
Begründung: Die Aktenvorlage ist verfrüht. Rechtliche Beurteilung Nach ständiger neuer Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047067; 3 Nc 3/05d; 4 Nc 13/07k) setzt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN einen rechtskräftigen Übertragungsbeschluss gemäß § 111 Abs 1 JN voraus. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über den Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach... mehr lesen...
Begründung: Die mj Vanessa wohnte zuletzt mit ihrer Mutter im Sprengel des Bezirksgerichts Villach; ihr Vater lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Im Mai 2008 wurde dem Bezirksgericht Villach bekannt, dass die Minderjährige mit ihrer Mutter nunmehr im Sprengel des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau wohnt. Mit Beschluss vom 5. 6. 2008 übertrug das Bezirksgericht Villach daraufhin die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 1 und 2 JN an das Bezirksgeri... mehr lesen...
Begründung: Die Geschwister mj Mi***** und M***** wurden aufgrund pflegschaftsgerichtlich genehmigter Verfügungen (§ 215 Abs 1 ABGB) des Jugendwohlfahrtsträgers (Land Steiermark, BH Leibnitz) in Drittpflege untergebracht. Die Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung wurde vom als Pflegschaftsgericht einschreitenden Bezirksgericht Leibnitz gemäß § 176 Abs 1 ABGB der Mutter vorläufig entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen (zu M***** s ON S-4 vom 29. 5. 2006; zu Mi***** s O... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Justin K*****, in Obsorge der Mutter Dagmar K*****, AZ 41 P 120/07t des Bezirksgerichts Innsbruck, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 2 JN an das Bezirksgericht Voitsberg, den Beschluss Der Oberste Gerichtshof hat du... mehr lesen...
Begründung: Die Eltern der Minderjährigen leben getrennt. Im Juli 2007 beantragte der Vater der zu dieser Zeit im Sprengel des Bezirksgerichts Kufstein lebenden Minderjährigen bei diesem Gericht die Übertragung der alleinigen Obsorge, zog diesen Antrag aber - nachdem sich die Mutter der Minderjährigen dagegen ausgesprochen hatte - zurück. Am 15. 12. 2007 beantragten die Großeltern der Minderjährigen, ihnen das „einstweilige Sorgerecht" für ihre Enkelin zu übertragen, zogen aber dies... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Innsbruck übertrug mit Beschluss vom 1. 4. 2008 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Voitsberg im Wesentlichen mit folgender
Begründung: Es habe mit Beschluss vom 29. 8. 2007 die Besorgung der Pflegschaftssache von diesem Bezirksgericht übernommen, weil sich das Kind mit seiner Mutter ständig in Innsbruck aufhalte. Mutter und Kind seien aber nur vom 16. 7. 2007 bis 18. 9. 2007 in Innsbruck unter der Anschrift des... mehr lesen...
Begründung: Die von der Mutter vertretenen Kinder stellten am 11. 9. 2007 die Anträge, ihren Vater ab 1. 7. 2006 zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von 281 EUR für den mj Admir und 217 EUR für die mj Amina, sowie ab dem Antragstag zur Erbringung vorläufiger monatlicher Unterhaltsleistungen von jeweils 112,70 EUR für die beiden Kinder zu verpflichten. Das Bezirksgericht Linz bestimmte den vorläufigen Unterhalt mit Beschluss vom 12. 9. 2007 antragsgemäß. Mit Beschluss vom 17. ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 8. 2. 2008 übertrug das Bezirksgericht Leibnitz die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 1 und 2 JN an das Bezirksgericht Neunkirchen. Mit Beschluss vom 8. 2. 2008 übertrug das Bezirksgericht Leibnitz die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, Absatz eins und 2 JN an das Bezirksgericht Neunkirchen. Das Bezirksgericht Neunkirchen stellte den Akt dem Bezirksgericht Leibnitz mit der Mitteilung ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Michaela K*****, gegen die Antragsgegner 1. Zoltan K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, und 2. Elisabeth P*****, wegen Unterhalts, AZ 1 Fam 30/07h des... mehr lesen...
Begründung: Das vom Land Salzburg als Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind beantragte, den von seinem unehelichen Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt zu erhöhen. Das Bezirksgericht Salzburg erhöhte mit Beschluss vom 23. 10. 2006 den vom Vater ab 1. 11. 2005 zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrag auf EUR 185,-- und wies das Mehrbegehren ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Jugendwohlfahrtsträgers gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung Folge, indem es diese im... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Salzburg übertrug mit seinem - den Verfahrensbeteiligten bisher nicht zugestellten - Beschluss vom 23. 5. 2007 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Judenburg, weil der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel dieses Bezirksgerichtes habe. Das Bezirksgericht Judenburg verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit. Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Unterhaltssache des Michael S*****, geboren am *****, vertreten durch den Vater Günter S*****, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN den Beschluss Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Oberste... mehr lesen...
Begründung: Über Protokollarantrag der Betroffenen, einer jugoslawischen Staatsbürgerin, die sich seit 1972 in Österreich aufhält, ist beim Bezirksgericht Klagenfurt ein Sachwalterbestellungsverfahren anhängig. Ein Verfahrenssachwalter wurde noch nicht bestellt. Nach dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister wohnte die Betroffene seit 14. 9. 2004 in Krumpendorf am Wörthersee. Seit 7. 7. 2006 scheint als Wohnsitz derjenige ihrer Tochter Saveta M***** in 1120 Wien, ***** auf. Mit Bes... mehr lesen...
Begründung: Die Pflegschaftssache ist seit dem Jahr 2000 beim Bezirksgericht Landeck anhängig. Die Kinder befinden sich bei der Mutter in Deutschland, der unterhaltspflichtige Vater hält sich in Österreich auf. Mit Beschluss vom 26. Juni 2006 übertrug das Bezirksgericht Landeck die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 1 und 2 JN an das Bezirksgericht Vöcklabruck, weil der Vater nunmehr in dessen Sprengel wohnhaft sei. Das Bezirksgericht Vöcklabruck lehn... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger in der Pflegschaftssache der mj. Rory James M*****, und Nikolaus M*****, beide vertreten durch die Mutter Linda Beverley M***** und zuletzt wohnhaft in *****, AZ P 42/98h des Bezirksgerichts Jennersdorf, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 21. Februar 2006 übertrug das Bezirksgericht Wolfsberg die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN dem Bezirksgericht Traun, weil die Kinder ihren Aufenthalt nunmehr im Sprengel dieses Gerichts hätten. Das Bezirksgericht Traun lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Der Übertragungsbeschluss wurde den Parteien bislang noch nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Wolfsberg legt die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entschei... mehr lesen...