TE OGH 2011/3/14 8Nc1/11f

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Veröffentlicht am 14.03.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Michelle W*****, geboren am 10. Februar 2008, AZ 1 Ps 118/10g des Bezirksgerichts Lienz, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Bad Ischl den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Lienz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Lienz übertrug mit seinem - den Verfahrensbeteiligten noch nicht zugestellten - Beschluss vom 19. Jänner 2011 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Bad Ischl. Das Bezirksgericht Bad Ischl verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit (ON 14).

Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenden Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (RIS-Justiz RS0047067; 8 Nc 25/08f; 10 Nc 3/09m).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

Textnummer

E96869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0080NC00001.11F.0314.000

Im RIS seit

21.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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