TE OGH 2007/6/19 4Nc13/07k

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Veröffentlicht am 19.06.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Unterhaltssache des Michael S*****, geboren am *****, vertreten durch den Vater Günter S*****, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Unterhaltssache des Michael S*****, geboren am *****, vertreten durch den Vater Günter S*****, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Floridsdorf zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Nach ständiger neuer Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047067; 3 Nc 3/05d) setzt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN einen rechtskräftigen Übertragungsbeschluss gemäß § 111 Abs 1 JN voraus. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses ist Voraussetzung für eine Genehmigung der Übertragung durch das beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach § 111 Abs 2 JN. Eine Partei, die sich gegen die Übertragung zur Wehr setzen will, kann den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anfechten, sobald das andere Gericht die Übernahme der Zuständigkeit abgelehnt hat.Nach ständiger neuer Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047067; 3 Nc 3/05d) setzt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN einen rechtskräftigen Übertragungsbeschluss gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN voraus. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses ist Voraussetzung für eine Genehmigung der Übertragung durch das beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach Paragraph 111, Absatz 2, JN. Eine Partei, die sich gegen die Übertragung zur Wehr setzen will, kann den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anfechten, sobald das andere Gericht die Übernahme der Zuständigkeit abgelehnt hat.

Der Senat schließt sich dieser Ansicht an. Nicht zu folgen ist demnach der - später wiederum auf die Entscheidung 8 Nc 15/03b gestützten - Auffassung des 9. Senats, einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs stehe der Umstand, dass der Übertragungsbeschluss den Parteien noch nicht zugestellt worden sei, nicht entgegen (9 Nc 22/04s). Dieses Judikat entbehrt einer Auseinandersetzung mit der durch die Entscheidungen 3 Nc 36/03d, 1 Nc 34/04x und 9 Nc 34/03d geprägten Rechtsprechungslinie. Das Bezirksgericht Floridsdorf wird daher den Übertragungsbeschluss vorerst den Parteien zuzustellen und dabei zu beachten haben, dass die Zustellung auch an den nunmehr volljährigen Unterhaltswerber zu erfolgen hat. Sollte sich der Unterhaltswerber im Verfahren weiterhin vertreten lassen, so ist dies im Rahmen des § 101 Abs 1 AußStrG möglich.Der Senat schließt sich dieser Ansicht an. Nicht zu folgen ist demnach der - später wiederum auf die Entscheidung 8 Nc 15/03b gestützten - Auffassung des 9. Senats, einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs stehe der Umstand, dass der Übertragungsbeschluss den Parteien noch nicht zugestellt worden sei, nicht entgegen (9 Nc 22/04s). Dieses Judikat entbehrt einer Auseinandersetzung mit der durch die Entscheidungen 3 Nc 36/03d, 1 Nc 34/04x und 9 Nc 34/03d geprägten Rechtsprechungslinie. Das Bezirksgericht Floridsdorf wird daher den Übertragungsbeschluss vorerst den Parteien zuzustellen und dabei zu beachten haben, dass die Zustellung auch an den nunmehr volljährigen Unterhaltswerber zu erfolgen hat. Sollte sich der Unterhaltswerber im Verfahren weiterhin vertreten lassen, so ist dies im Rahmen des Paragraph 101, Absatz eins, AußStrG möglich.

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN kommt erst nach Eintritt der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses in Betracht.Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN kommt erst nach Eintritt der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses in Betracht.

Anmerkung

E84314 4Nc13.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040NC00013.07K.0619.000

Dokumentnummer

JJT_20070619_OGH0002_0040NC00013_07K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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