TE OGH 2006/5/2 4Nc15/06b

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Veröffentlicht am 02.05.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger in der Pflegschaftssache der mj. Rory James M*****, und Nikolaus M*****, beide vertreten durch die Mutter Linda Beverley M***** und zuletzt wohnhaft in *****, AZ P 42/98h des Bezirksgerichts Jennersdorf, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Dornbirn, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger in der Pflegschaftssache der mj. Rory James M*****, und Nikolaus M*****, beide vertreten durch die Mutter Linda Beverley M***** und zuletzt wohnhaft in *****, AZ P 42/98h des Bezirksgerichts Jennersdorf, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Dornbirn, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Jennersdorf an das Bezirksgericht Dornbirn wird nicht genehmigt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Minderjährigen sind die ehelichen Kinder von Linda Beverley und Hans Peter M*****. Die Pflegschaftssache wurde beim Bezirksgericht Jennersdorf am 25. 8. 1998 anhängig, als die Mutter einen Obsorge- und Unterhaltsantrag stellte. Damals lebten die Kinder mit ihrer Mutter im Sprengel dieses Gerichtes.

Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Jennersdorf vom 30. 10. 1998 rechtskräftig geschieden. Nach dem pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsvergleich hat die Mutter die alleinige Obsorge für die Kinder.

Im Jänner 2006 beantragte der nun im Sprengel des Bezirksgerichts Dornbirn ansässige Vater die Herabsetzung des Unterhalts. Im Antrag gab er an, dass die Kinder nun „in Kapstadt" wohnten. Das Bezirksgericht Jennersdorf nahm das ohne weitere Prüfung zum Anlass, seine „Unzuständigkeit" auszusprechen, die Sache dem Bezirksgericht Dornbirn zu „überweisen" und dieses Gericht zu ersuchen, den „hg. Übertragungsbeschluss" gemeinsam mit dem „dortigen Übernahmebeschluss" zuzustellen. Das Bezirksgericht Dornbirn verweigerte unter Hinweis auf den offenen Antrag die Übernahme der Zuständigkeit. Aufgrund dieser Weigerung legte das Bezirksgericht Jennersdorf den Akt dem Obersten Gerichtshof zur „Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt" vor. Der Übertragungsbeschluss wurde bisher nicht zugestellt.

Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.

1. § 29 JN gilt auch für das Außerstreitverfahren. Die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt daher auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen bestehen (RIS-Justiz RS0046068). Auch bei ehelichen Kindern ist das Einschreiten des Pflegschaftsgerichts nicht mit dem Abschluss einzelner Maßnahmen iSv § 29 JN beendet (RIS-Justiz RS0046156). Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht ist nur auf dem in § 111 JN vorgezeichneten Weg möglich (6 Nd 203/63, 4 Ob 556/75). Der vom Bezirksgericht Jennersdorf gefasste Beschluss ist im Sinn dieser Bestimmung zu verstehen. Der Oberste Gerichtshof hat daher nicht etwa über einen negativen Kompetenzkonflikt iSv § 47 JN zu entscheiden, sondern über die Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN.1. Paragraph 29, JN gilt auch für das Außerstreitverfahren. Die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt daher auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen bestehen (RIS-Justiz RS0046068). Auch bei ehelichen Kindern ist das Einschreiten des Pflegschaftsgerichts nicht mit dem Abschluss einzelner Maßnahmen iSv Paragraph 29, JN beendet (RIS-Justiz RS0046156). Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht ist nur auf dem in Paragraph 111, JN vorgezeichneten Weg möglich (6 Nd 203/63, 4 Ob 556/75). Der vom Bezirksgericht Jennersdorf gefasste Beschluss ist im Sinn dieser Bestimmung zu verstehen. Der Oberste Gerichtshof hat daher nicht etwa über einen negativen Kompetenzkonflikt iSv Paragraph 47, JN zu entscheiden, sondern über die Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 111, JN.

2. Die Übertragung der Zuständigkeit ist nur zu genehmigen, wenn sie im Interesse des oder der Pflegebefohlenen liegt. Das ist dann der Fall, wenn deren wirksamer Schutz dadurch voraussichtlich gefördert würde. Diese Voraussetzung ist nach stRsp nicht erfüllt, wenn sich Mutter und Kinder im Ausland aufhalten und der Vater in einem anderen inländischen Gerichtssprengel wohnt (7 Nd 516/01 mwN; RIS-Justiz RS0046967; zuletzt 10 Nc 2/06k). Eine Zuständigkeitsübertragung läge hier nur im Interesse des Vaters. Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

3. Wenn die Übertragung der Zuständigkeit nicht zu genehmigen ist, kann der Oberste Gerichtshof auch schon vor Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses entscheiden (10 Nd 510/02, 9 Nc 111/02a). Es wäre nämlich ein nicht sachgerechter, das Verfahren nur verzögernder Formalismus, den Parteien zuvor durch Zustellung dieses Beschlusses eine Bekämpfungsmöglichkeit zu geben (10 Nd 510/02). Die Genehmigung war daher ohne weiteres Zwischenverfahren zu versagen.

Anmerkung

E80578 4Nc15.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040NC00015.06B.0502.000

Dokumentnummer

JJT_20060502_OGH0002_0040NC00015_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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