TE OGH 2007/6/20 10Nc58/07x

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Veröffentlicht am 20.06.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Alexander S*****, geboren am *****, AZ 2 P 108/03m des Bezirksgerichtes Salzburg, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Judenburg den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Alexander S*****, geboren am *****, AZ 2 P 108/03m des Bezirksgerichtes Salzburg, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Judenburg den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Salzburg zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Salzburg übertrug mit seinem - den Verfahrensbeteiligten bisher nicht zugestellten - Beschluss vom 23. 5. 2007 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Judenburg, weil der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel dieses Bezirksgerichtes habe. Das Bezirksgericht Judenburg verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit.

Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor, ohne das der Übertragungsbeschluss zugestellt worden wäre.Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor, ohne das der Übertragungsbeschluss zugestellt worden wäre.

Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses vor. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenden Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (RIS-Justiz RS0047067; 9 Nc 39/04s = SZ 2005/25; jüngst 3 Nc 6/06x und 7 Nc 5/07f).Nach herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses vor. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenden Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (RIS-Justiz RS0047067; 9 Nc 39/04s = SZ 2005/25; jüngst 3 Nc 6/06x und 7 Nc 5/07f).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zuzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

Anmerkung

E84416 10Nc58.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0100NC00058.07X.0620.000

Dokumentnummer

JJT_20070620_OGH0002_0100NC00058_07X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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