TE OGH 2008/10/27 4Nc21/08p

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Veröffentlicht am 27.10.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden, sowie die Hofrätin Dr. Schenk und den Hofrat Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Christopher K*****, geboren am *****, derzeit *****, über die Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden, sowie die Hofrätin Dr. Schenk und den Hofrat Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Christopher K*****, geboren am *****, derzeit *****, über die Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger neuer Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047067; 3 Nc 3/05d; 4 Nc 13/07k) setzt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN einen rechtskräftigen Übertragungsbeschluss gemäß § 111 Abs 1 JN voraus. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über den Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses ist Voraussetzung für eine Genehmigung der Übertragung durch das beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach § 111 Abs 2 JN. Eine Partei, die sich gegen die Übertragung zur Wehr setzen will, kann den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anfechten.Nach ständiger neuer Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047067; 3 Nc 3/05d; 4 Nc 13/07k) setzt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN einen rechtskräftigen Übertragungsbeschluss gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN voraus. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über den Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses ist Voraussetzung für eine Genehmigung der Übertragung durch das beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach Paragraph 111, Absatz 2, JN. Eine Partei, die sich gegen die Übertragung zur Wehr setzen will, kann den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anfechten.

Der Senat schließt sich dieser Ansicht an. Nicht zu folgen ist der - später auf die Entscheidung 8 Nc 15/03b gestützten - Auffassung des 9. Senats, einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs stehe der Umstand, dass der Übertragungsbeschluss den Parteien noch nicht zugestellt worden sei, nicht entgegen (9 Nc 22/04s). Dieses Judikat setzt sich nicht mit der durch die Entscheidungen 3 Nc 36/03d, 1 Nc 34/04x und 9 Nc 34/03d geprägten, nunmehr bereits gefestigten Rechtsprechungslinie auseinander.

Das Bezirksgericht St. Johann im Pongau wird daher den Übertragungsbeschluss vorerst den Parteien zuzustellen haben. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN kommt erst nach Eintritt der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses in Betracht.Das Bezirksgericht St. Johann im Pongau wird daher den Übertragungsbeschluss vorerst den Parteien zuzustellen haben. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN kommt erst nach Eintritt der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses in Betracht.

Anmerkung

E888114Nc21.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040NC00021.08P.1027.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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