Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des H***** T*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwalt in Mistelbach, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 11. Mai 2010, GZ 25 R 12/10g-147, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 18. März 2010, GZ 2 P 67/05p-143, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Akt dem Bezirksgericht Hollabrunn zurückgestellt.
Text
Begründung:
Aufgrund der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befindet sich der dauernde Aufenthalt des Betroffenen nunmehr in der Krankenanstalt Mauer-Öhling.
Das bislang für die Sachwalterschaftssache zuständige Erstgericht übertrug daher die Zuständigkeit an das Bezirksgericht Amstetten; die Übertragung werde mit der Übernahme der übertragenen Geschäfte durch das Bezirksgericht Amstetten wirksam. Den entsprechenden Beschluss stellte es an den Betroffenen und an den Sachwalter zu, übermittelte den Akt aber (noch) nicht an das genannte Bezirksgericht.
Das - vom Betroffenen durch seinen Sachwalter angerufene - Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich der (außerordentliche) Revisionsrekurs des - durch den Sachwalter vertretenen - Betroffenen.
Aus Anlass des Revisionsrekurses ist eine dem angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts anhaftende Nichtigkeit aufzugreifen:
Den Parteien steht gegen den Beschluss, womit ein Pflegschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen gemäß § 111 JN seine Zuständigkeit einem anderen Gericht überträgt, ein Rechtsmittelrecht zu. Der Übertragungsbeschluss bedarf aber für seine Wirksamkeit nach § 111 Abs 2 JN der Übernahme der Zuständigkeit durch das andere Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen wird. Im Falle seiner Weigerung bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst gemeinsamen höheren Gerichts. Bis zur Übernahme bleibt es in Schwebe, ob überhaupt ein Zuständigkeitswechsel eintritt, sodass es bis zum Vorliegen eines solcherart wirksamen Übertragungsbeschlusses darüber keine Rekursentscheidung geben kann. Es ist daher sinnvoll, dass der anfechtbare Übertragungsbeschluss den Parteien erst von dem anderen Gericht, das die Zuständigkeit übernimmt, zugestellt wird (9 Ob 115/99y mwN).
Der angefochtene Beschluss war somit aus Anlass des Revisionsrekurses von Amts wegen aufzuheben und der Akt zur Herbeiführung der Wirksamkeit der Übertragung bzw der Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Übertragung an das Erstgericht zurückzustellen.
Textnummer
E95561European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00125.10M.0824.000Im RIS seit
29.11.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012