TE OGH 2007/2/1 7Nc5/07f

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Veröffentlicht am 01.02.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Mndra M*****, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Mndra M*****, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Klagenfurt zurückgestellt.

Text

Begründung:

Über Protokollarantrag der Betroffenen, einer jugoslawischen Staatsbürgerin, die sich seit 1972 in Österreich aufhält, ist beim Bezirksgericht Klagenfurt ein Sachwalterbestellungsverfahren anhängig. Ein Verfahrenssachwalter wurde noch nicht bestellt. Nach dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister wohnte die Betroffene seit 14. 9. 2004 in Krumpendorf am Wörthersee. Seit 7. 7. 2006 scheint als Wohnsitz derjenige ihrer Tochter Saveta M***** in 1120 Wien, ***** auf.

Mit Beschluss vom 25. 7. 2006 übertrug das Bezirksgericht Klagenfurt die Zuständigkeit zur Besorgung der Sachwalterschaft an das Bezirksgericht Meidling. Da sich die Betroffene jetzt ständig in 1120 Wien aufhalte, sei die Übertragung zweckmäßig.

Das Bezirksgericht Meidling stellte den Akt dem Bezirksgericht Klagenfurt mit dem Bemerken zurück, weil die Erstanhörung bei diesem Gericht durchgeführt worden sei, könne der Akt erst nach Bestellung eines Sachwalters übernommen werden. Aus einer im Akt erliegenden Meldeauskunft (vom 25. 7. 2006) ergebe sich, dass frühere Aufenthalte der Betroffenen in 1120 Wien immer nur sehr kurzfristig und daher nicht geeignet gewesen seien, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Es werde zu erheben sein, ob der nunmehrige Aufenthalt dauerhaft sein solle.

Das Bezirksgericht Klagenfurt holte daraufhin am 3. 10. 2006 eine weitere Meldeauskunft ein, die neuerlich ergab, dass die Betroffene seit 7. 7. 2006 an der angegebenen Adresse in Wien-Meidling gemeldet ist. Der Akt wurde neuerlich dem Bezirskgericht Meidling mit dem Ersuchen um Übernahme gemäß § 111 JN übermittelt. Wenn auch die Erstanhörung durch das Bezirskgericht Klagenfurt durchgeführt worden sei, sei doch die Fortsetzung des Verfahrens (Einholung des Sachverständigengutachtens, Erörterung des Gutachtens) im Hinblick auf den Wohnsitz der Betroffenen in Wien untunlich und mit Verfahrensverzögerungen verbunden. Eine neuerliche Erstanhörung durch das Bezirksgericht Meidling stelle einen geringeren Verfahrensaufwand dar.Das Bezirksgericht Klagenfurt holte daraufhin am 3. 10. 2006 eine weitere Meldeauskunft ein, die neuerlich ergab, dass die Betroffene seit 7. 7. 2006 an der angegebenen Adresse in Wien-Meidling gemeldet ist. Der Akt wurde neuerlich dem Bezirskgericht Meidling mit dem Ersuchen um Übernahme gemäß Paragraph 111, JN übermittelt. Wenn auch die Erstanhörung durch das Bezirskgericht Klagenfurt durchgeführt worden sei, sei doch die Fortsetzung des Verfahrens (Einholung des Sachverständigengutachtens, Erörterung des Gutachtens) im Hinblick auf den Wohnsitz der Betroffenen in Wien untunlich und mit Verfahrensverzögerungen verbunden. Eine neuerliche Erstanhörung durch das Bezirksgericht Meidling stelle einen geringeren Verfahrensaufwand dar.

Das Bezirksgericht Meidling stellte den Akt neuerlich mit dem Bemerken zurück, dass der Akt (nach Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Betroffene) vom Bezirksgericht Klagenfurt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sei. Nach Verfügung der Zustellung des Übertragungsbeschlusses am 4. 12. 2006 und Einholung einer neuerlichen Meldeauskunft am 11. 12. 2006, die ergab, dass die Betroffene unverändert seit 7. 7. 2006 in Wien-Meidling wohnhaft ist, und nachdem der Akt nochmals zwischen dem Bezirksgericht Klagenfurt und dem Bezirksgericht Meidling hin- und hergeschickt worden war, legte das Bezirksgericht Klagenfurt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor. Laut fernmündlicher Auskunft des Bezirksgerichtes Klagenfurt steht nicht fest, dass der Übertragungsbeschluss der Betroffenen - entsprechend der aktenkundigen Zustellverfügung - tatsächlich zugestellt wurde; eine Zustellnachweis (Rückschein) ist nicht vorhanden. Die Aktenvorlage ist daher verfrüht:Das Bezirksgericht Meidling stellte den Akt neuerlich mit dem Bemerken zurück, dass der Akt (nach Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Betroffene) vom Bezirksgericht Klagenfurt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sei. Nach Verfügung der Zustellung des Übertragungsbeschlusses am 4. 12. 2006 und Einholung einer neuerlichen Meldeauskunft am 11. 12. 2006, die ergab, dass die Betroffene unverändert seit 7. 7. 2006 in Wien-Meidling wohnhaft ist, und nachdem der Akt nochmals zwischen dem Bezirksgericht Klagenfurt und dem Bezirksgericht Meidling hin- und hergeschickt worden war, legte das Bezirksgericht Klagenfurt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor. Laut fernmündlicher Auskunft des Bezirksgerichtes Klagenfurt steht nicht fest, dass der Übertragungsbeschluss der Betroffenen - entsprechend der aktenkundigen Zustellverfügung - tatsächlich zugestellt wurde; eine Zustellnachweis (Rückschein) ist nicht vorhanden. Die Aktenvorlage ist daher verfrüht:

Rechtliche Beurteilung

Bei Kompetenzkonflikten im Sinne des § 47 JN vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass er erst dann zur Entscheidung berufen sein kann, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (RIS-Jusitz RS0046374). Der Unzuständigkeitsbeschluss, der zuerst in Rechtskraft erwächst, entfaltet eine Bindungswirkung, selbst wenn die Entscheidung unrichtig sein sollte (RIS-Justiz RS0046391). Im vorliegenden Fall geht es um eine Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, ohne dass sich das übertragende Gericht für unzuständig erklärt hätte. Das vorlegende Gericht strebt eine genehmigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 111 Abs 2 JN an. Auch für diesen Fall vertritt der Oberste Gerichtshof in seiner jüngeren, in den Entscheidungen 2 Nc 1/06d und 3 Nc 6/06x als herrschend bezeichneten Rechtsprechungslinie die Auffassung, dass die Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses jedenfalls dann voraussetzt, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht nicht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde. Rein prozessökonomische Erwägungen können den Rechtsmittelausschluss und damit die Verschiebung der Entscheidung auf ein anderes (höheres) Gericht nicht rechtfertigen. Es kann auch nicht die Auffassung gebilligt werden, es fehle den Parteien, die nicht selbst die Übertragung beantragen, bis zur Wirksamkeit der Übertragung die Beschwer. In Wahrheit bildet ja der anzufechtende Übertragungsbeschluss erst die Voraussetzung für eine Genehmigung der Übertragung durch das den beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach § 111 Abs 2 JN. Ohne ihn ist eine Genehmigung der Übertragung undenkbar. Eine der Übertragung widersprechende Partei muss daher auch das Recht haben, den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anzufechten. An dieser, erstmals in der Entscheidung 3 Nc 36/03d vertretenen und von mehreren Senaten des Obersten Gerichtshofes (1 Nc 34/04x; 9 Nc 34/03d; 2 Nc 1/06d - unter Ablehnung der gegenteiligen früheren Judikatur 8 Nc 15/03b und 9 Nc 22/04s) vertretenen Rechtsansicht ist festzuhalten. Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss der Betroffenen zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein (vgl 3 Nc 6/06x).Bei Kompetenzkonflikten im Sinne des Paragraph 47, JN vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass er erst dann zur Entscheidung berufen sein kann, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (RIS-Jusitz RS0046374). Der Unzuständigkeitsbeschluss, der zuerst in Rechtskraft erwächst, entfaltet eine Bindungswirkung, selbst wenn die Entscheidung unrichtig sein sollte (RIS-Justiz RS0046391). Im vorliegenden Fall geht es um eine Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN, ohne dass sich das übertragende Gericht für unzuständig erklärt hätte. Das vorlegende Gericht strebt eine genehmigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN an. Auch für diesen Fall vertritt der Oberste Gerichtshof in seiner jüngeren, in den Entscheidungen 2 Nc 1/06d und 3 Nc 6/06x als herrschend bezeichneten Rechtsprechungslinie die Auffassung, dass die Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses jedenfalls dann voraussetzt, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht nicht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde. Rein prozessökonomische Erwägungen können den Rechtsmittelausschluss und damit die Verschiebung der Entscheidung auf ein anderes (höheres) Gericht nicht rechtfertigen. Es kann auch nicht die Auffassung gebilligt werden, es fehle den Parteien, die nicht selbst die Übertragung beantragen, bis zur Wirksamkeit der Übertragung die Beschwer. In Wahrheit bildet ja der anzufechtende Übertragungsbeschluss erst die Voraussetzung für eine Genehmigung der Übertragung durch das den beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach Paragraph 111, Absatz 2, JN. Ohne ihn ist eine Genehmigung der Übertragung undenkbar. Eine der Übertragung widersprechende Partei muss daher auch das Recht haben, den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anzufechten. An dieser, erstmals in der Entscheidung 3 Nc 36/03d vertretenen und von mehreren Senaten des Obersten Gerichtshofes (1 Nc 34/04x; 9 Nc 34/03d; 2 Nc 1/06d - unter Ablehnung der gegenteiligen früheren Judikatur 8 Nc 15/03b und 9 Nc 22/04s) vertretenen Rechtsansicht ist festzuhalten. Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss der Betroffenen zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein vergleiche 3 Nc 6/06x).

Anmerkung

E83181 7Nc5.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070NC00005.07F.0201.000

Dokumentnummer

JJT_20070201_OGH0002_0070NC00005_07F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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