Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Justin K*****, in Obsorge der Mutter Dagmar K*****, AZ 41 P 120/07t des Bezirksgerichts Innsbruck, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Voitsberg, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Justin K*****, in Obsorge der Mutter Dagmar K*****, AZ 41 P 120/07t des Bezirksgerichts Innsbruck, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Voitsberg, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Bezirksgericht Innsbruck zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Bezirksgericht Innsbruck übertrug mit Beschluss vom 1. 4. 2008 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Voitsberg im Wesentlichen mit folgender Begründung: Es habe mit Beschluss vom 29. 8. 2007 die Besorgung der Pflegschaftssache von diesem Bezirksgericht übernommen, weil sich das Kind mit seiner Mutter ständig in Innsbruck aufhalte. Mutter und Kind seien aber nur vom 16. 7. 2007 bis 18. 9. 2007 in Innsbruck unter der Anschrift des Vereins für Obdachlose gemeldet gewesen und seither unbekannten Aufenthalts. Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg sei nach wie vor Vertreterin des Kindes gemäß § 212 Abs 2 ABGB und habe am 27. 12. 2007 einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung gestellt. Die Mutter sei in den letzten Jahren stets in der Steiermark aufhältig gewesen. Der kurzfristige Aufenthalt in Innsbruck, der nur unter Angabe einer Scheinadresse erfolgt sei, könne eine Zuständigkeitsübertragung nicht rechtfertigen. Es sei nicht zweckmäßig, wenn der zuständige Wohlfahrtsträger in der Steiermark sei und das Pflegschaftsgericht in Innsbruck.Das Bezirksgericht Innsbruck übertrug mit Beschluss vom 1. 4. 2008 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Voitsberg im Wesentlichen mit folgender Begründung: Es habe mit Beschluss vom 29. 8. 2007 die Besorgung der Pflegschaftssache von diesem Bezirksgericht übernommen, weil sich das Kind mit seiner Mutter ständig in Innsbruck aufhalte. Mutter und Kind seien aber nur vom 16. 7. 2007 bis 18. 9. 2007 in Innsbruck unter der Anschrift des Vereins für Obdachlose gemeldet gewesen und seither unbekannten Aufenthalts. Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg sei nach wie vor Vertreterin des Kindes gemäß Paragraph 212, Absatz 2, ABGB und habe am 27. 12. 2007 einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung gestellt. Die Mutter sei in den letzten Jahren stets in der Steiermark aufhältig gewesen. Der kurzfristige Aufenthalt in Innsbruck, der nur unter Angabe einer Scheinadresse erfolgt sei, könne eine Zuständigkeitsübertragung nicht rechtfertigen. Es sei nicht zweckmäßig, wenn der zuständige Wohlfahrtsträger in der Steiermark sei und das Pflegschaftsgericht in Innsbruck.
Das Bezirksgericht Voitsberg lehnte die Übernahme der Zuständigkeit ab. Mutter und Kind hätten ihren Wohnsitz lediglich vom 19. 4. 2006 bis 16. 4. 2007 im Gerichtssprengel Voitsberg gehabt. Zweckmäßigkeitsgründe zur Weiterführung der Pflegschaftssache in Voitsberg seien nicht gegeben.
Das übertragende Gericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor, ohne dass der Übertragungsbeschluss den Verfahrensbeteiligten bislang zugestellt worden wäre.Das übertragende Gericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor, ohne dass der Übertragungsbeschluss den Verfahrensbeteiligten bislang zugestellt worden wäre.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.
Eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN setzt die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus (vgl RIS-Justiz RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (8 Nc 2/08y, RIS-Justiz RS0047067 [T8]; ausführlich zur Problematik der Vorlage gemäß § 111 Abs 2 JN vor Zustellung des Übertragungsbeschlusses 9 Nc 39/04s, SZ 2005/25). Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien (der Mutter allenfalls - sollte sie mit dem Kind weiter unbekannten Aufenthalts sein - nach Kuratorbestellung gemäß § 5 Abs 2 Z 2 lit b AußStrG, da eine Zustellung an sie nach § 8 Abs 2 ZustG wohl mangels Kenntnis von der Verfahrensführung in Innsbruck nicht möglich sein wird) zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.Eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN setzt die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus vergleiche RIS-Justiz RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (8 Nc 2/08y, RIS-Justiz RS0047067 [T8]; ausführlich zur Problematik der Vorlage gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor Zustellung des Übertragungsbeschlusses 9 Nc 39/04s, SZ 2005/25). Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien (der Mutter allenfalls - sollte sie mit dem Kind weiter unbekannten Aufenthalts sein - nach Kuratorbestellung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, AußStrG, da eine Zustellung an sie nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG wohl mangels Kenntnis von der Verfahrensführung in Innsbruck nicht möglich sein wird) zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.
Anmerkung
E87624 7Nc5.08gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070NC00005.08G.0526.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008