TE OGH 2008/9/2 7Nc5/08g

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Justin K*****, in Obsorge der Mutter Dagmar K*****, AZ 41 P 120/07t des Bezirksgerichts Innsbruck, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 2 JN an das Bezirksgericht Voitsberg, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Justin K*****, in Obsorge der Mutter Dagmar K*****, AZ 41 P 120/07t des Bezirksgerichts Innsbruck, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN an das Bezirksgericht Voitsberg, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 1. April 2008, zu GZ 41 P 120/07t-U19, gemäß § 111 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Voitsberg wird nicht genehmigt.Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 1. April 2008, zu GZ 41 P 120/07t-U19, gemäß Paragraph 111, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Voitsberg wird nicht genehmigt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Bezirksgericht Innsbruck begründete seinen Beschluss auf Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Voitsberg wie folgt:

Es habe mit Beschluss vom 29. 8. 2007 die Besorgung der Pflegschaftssache von diesem Bezirksgericht übernommen, weil sich das Kind mit seiner Mutter ständig in Innsbruck aufhalte. Mutter und Kind seien aber nur vom 16. 7. 2007 bis 18. 9. 2007 in Innsbruck unter der Anschrift des Vereins für Obdachlose gemeldet gewesen und seither unbekannten Aufenthalts. Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg sei nach wie vor Vertreterin des Kindes gemäß § 212 Abs 2 ABGB und habe am 27. 12. 2007 einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung gestellt. Die Mutter sei in den letzten Jahren stets in der Steiermark aufhältig gewesen. Der kurzfristige Aufenthalt in Innsbruck, der nur unter Angabe einer Scheinadresse erfolgt sei, könne eine Zuständigkeitsübertragung nicht rechtfertigen. Es sei nicht zweckmäßig, wenn der zuständige Wohlfahrtsträger in der Steiermark sei und das Pflegschaftsgericht in Innsbruck.Es habe mit Beschluss vom 29. 8. 2007 die Besorgung der Pflegschaftssache von diesem Bezirksgericht übernommen, weil sich das Kind mit seiner Mutter ständig in Innsbruck aufhalte. Mutter und Kind seien aber nur vom 16. 7. 2007 bis 18. 9. 2007 in Innsbruck unter der Anschrift des Vereins für Obdachlose gemeldet gewesen und seither unbekannten Aufenthalts. Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg sei nach wie vor Vertreterin des Kindes gemäß Paragraph 212, Absatz 2, ABGB und habe am 27. 12. 2007 einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung gestellt. Die Mutter sei in den letzten Jahren stets in der Steiermark aufhältig gewesen. Der kurzfristige Aufenthalt in Innsbruck, der nur unter Angabe einer Scheinadresse erfolgt sei, könne eine Zuständigkeitsübertragung nicht rechtfertigen. Es sei nicht zweckmäßig, wenn der zuständige Wohlfahrtsträger in der Steiermark sei und das Pflegschaftsgericht in Innsbruck.

Das Bezirksgericht Voitsberg lehnte die Übernahme der Zuständigkeit ab. Mutter und Kind hätten ihren Wohnsitz lediglich vom 19. 4. 2006 bis 16. 4. 2007 im Gerichtssprengel Voitsberg gehabt. Zweckmäßigkeitsgründe zur Weiterführung der Pflegschaftssache in Voitsberg seien nicht gegeben.

Nach Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses legte das Bezirksgericht Innsbruck den Akt (neuerlich) dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vor. Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.Nach Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses legte das Bezirksgericht Innsbruck den Akt (neuerlich) dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN vor. Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.

Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch der dem Pflegebefohlenen zugedachte Schutz voraussichtlich besser verwirklicht werden kann. Dafür müssen besondere Gründe vorliegen (RIS-Justiz RS0046984). Als Ausnahmebestimmung ist § 111 JN restriktiv auszulegen (9 Nd 514/01; 8 Nd 501/02). Entscheidend ist allein das Wohl des Kindes (1 Nd 504/82 uva). Als dem Kindeswohl entsprechend wird in der Regel angenommen, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (4 Nd 507/95 mwN uva). Hier hat das Bezirksgericht Innsbruck mit Beschluss vom 29. 8. 2007 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache vom Bezirksgericht Voitsberg übernommen. Die (Rück-)Übertragung der Zuständigkeit setzte voraus, dass diese im besonderen Interesse des Pflegebefohlenen läge. Dieses Interesse ergibt sich aber weder aus dem Akteninhalt, noch aus dem Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck. Mutter und Kind sind unbekannten Aufenthalts. Mögen sie sich früher auch vorwiegend in der Steiermark aufgehalten haben, so steht eben nicht fest, dass ihr Lebensmittelpunkt nunmehr im Sprengel des überwiesenen Gerichts liegt. Der Umstand allein, dass die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg Vertreter des Kindes gemäß § 212 Abs 2 ABGB ist und einen Unterhaltsfestsetzungsantrag gestellt hat, reicht nicht hin, eine Übertragung der Zuständigkeit als im besonderen Interesse des Pflegebefohlenen gelegen anzusehen.Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch der dem Pflegebefohlenen zugedachte Schutz voraussichtlich besser verwirklicht werden kann. Dafür müssen besondere Gründe vorliegen (RIS-Justiz RS0046984). Als Ausnahmebestimmung ist Paragraph 111, JN restriktiv auszulegen (9 Nd 514/01; 8 Nd 501/02). Entscheidend ist allein das Wohl des Kindes (1 Nd 504/82 uva). Als dem Kindeswohl entsprechend wird in der Regel angenommen, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (4 Nd 507/95 mwN uva). Hier hat das Bezirksgericht Innsbruck mit Beschluss vom 29. 8. 2007 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache vom Bezirksgericht Voitsberg übernommen. Die (Rück-)Übertragung der Zuständigkeit setzte voraus, dass diese im besonderen Interesse des Pflegebefohlenen läge. Dieses Interesse ergibt sich aber weder aus dem Akteninhalt, noch aus dem Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck. Mutter und Kind sind unbekannten Aufenthalts. Mögen sie sich früher auch vorwiegend in der Steiermark aufgehalten haben, so steht eben nicht fest, dass ihr Lebensmittelpunkt nunmehr im Sprengel des überwiesenen Gerichts liegt. Der Umstand allein, dass die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg Vertreter des Kindes gemäß Paragraph 212, Absatz 2, ABGB ist und einen Unterhaltsfestsetzungsantrag gestellt hat, reicht nicht hin, eine Übertragung der Zuständigkeit als im besonderen Interesse des Pflegebefohlenen gelegen anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E88409 7Nc5.08g-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070NC00005.08G.0902.000

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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