TE OGH 2006/3/21 3Nc6/06x

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Veröffentlicht am 21.03.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Manuel G***** und Florian G*****, in Obsorge ihrer Mutter Rosemarie G*****, aufgrund der vom Bezirksgericht Wolfsberg am 10. März 2006 verfügten Vorlage des Aktes AZ 1 P 148/98d, zur Entscheidung gemäß § 47 Abs 2 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Manuel G***** und Florian G*****, in Obsorge ihrer Mutter Rosemarie G*****, aufgrund der vom Bezirksgericht Wolfsberg am 10. März 2006 verfügten Vorlage des Aktes AZ 1 P 148/98d, zur Entscheidung gemäß Paragraph 47, Absatz 2, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Wolfsberg zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 21. Februar 2006 übertrug das Bezirksgericht Wolfsberg die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN dem Bezirksgericht Traun, weil die Kinder ihren Aufenthalt nunmehr im Sprengel dieses Gerichts hätten. Das Bezirksgericht Traun lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Der Übertragungsbeschluss wurde den Parteien bislang noch nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Wolfsberg legt die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 47 Abs 2 JN vor. Die Aktenvorlage ist verfrüht:Mit Beschluss vom 21. Februar 2006 übertrug das Bezirksgericht Wolfsberg die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, JN dem Bezirksgericht Traun, weil die Kinder ihren Aufenthalt nunmehr im Sprengel dieses Gerichts hätten. Das Bezirksgericht Traun lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Der Übertragungsbeschluss wurde den Parteien bislang noch nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Wolfsberg legt die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 47, Absatz 2, JN vor. Die Aktenvorlage ist verfrüht:

Rechtliche Beurteilung

Bei Kompetenzkonflikten iSd § 47 JN vertritt der Oberste Gerichtshof in stRsp die Auffassung, dass er erst dann zur Entscheidung berufen sein kann, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (für viele 5 Nc 20/04t mwN; RIS-Justiz RS0046374). Der Unzuständigkeitsbeschluss, der zuerst in Rechtskraft erwächst, entfaltet eine Bindungswirkung, selbst wenn die Entscheidung unrichtig sein sollte (RIS-Justiz RS0046391). Im vorliegenden Fall geht es um eine Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, ohne dass sich das übertragende Pflegschaftsgericht für unzuständig erklärt hätte. Im Ergebnis strebt das vorlegende Gericht eine genehmigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gemäß § 111 Abs 2 JN an. Auch für diesen Fall vertritt der Oberste Gerichtshof in seiner jüngeren und vom zweiten Senat (2 Nc 1/06d) zuletzt als herrschend bezeichneten Rechtsprechungslinie die Auffassung, dass die Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses jedenfalls dann voraussetzt, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht nicht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde.Bei Kompetenzkonflikten iSd Paragraph 47, JN vertritt der Oberste Gerichtshof in stRsp die Auffassung, dass er erst dann zur Entscheidung berufen sein kann, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (für viele 5 Nc 20/04t mwN; RIS-Justiz RS0046374). Der Unzuständigkeitsbeschluss, der zuerst in Rechtskraft erwächst, entfaltet eine Bindungswirkung, selbst wenn die Entscheidung unrichtig sein sollte (RIS-Justiz RS0046391). Im vorliegenden Fall geht es um eine Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN, ohne dass sich das übertragende Pflegschaftsgericht für unzuständig erklärt hätte. Im Ergebnis strebt das vorlegende Gericht eine genehmigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN an. Auch für diesen Fall vertritt der Oberste Gerichtshof in seiner jüngeren und vom zweiten Senat (2 Nc 1/06d) zuletzt als herrschend bezeichneten Rechtsprechungslinie die Auffassung, dass die Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses jedenfalls dann voraussetzt, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht nicht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde.

Rein prozessökonomische Erwägungen könnten den Rechtsmittelausschluss und damit die Verschiebung der Entscheidung auf ein anderes (höheres Gericht) nicht rechtfertigen. Es kann auch nicht die Auffassung gebilligt werden, es fehle den Parteien, die nicht selbst die Übertragung beantragten, bis zur Wirksamkeit der Übertragung die Beschwer. In Wahrheit bildet ja der anzufechtende Übertragungsbeschluss erst die Voraussetzung für eine Genehmigung der Übertragung durch das den beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach § 111 Abs 2 JN. Ohne ihn ist eine Genehmigung der Übertragung undenkbar. Eine der Übertragung widersprechende Partei muss daher auch das Recht haben, den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anzufechten. Dieser in der Entscheidung 3 Nc 36/03d gegebenen Begründung haben sich der erste Senat, der neunte Senat (1 Nc 34/04x; 9 Nc 34/03d) und - wie zitiert - der zweite Senat bereits angeschlossen. An ihr ist festzuhalten (3 Nc 3/05d unter Ablehnung der gegenteiligen Judikatur 8 Nc 15/03b und 9 Nc 22/04s).Rein prozessökonomische Erwägungen könnten den Rechtsmittelausschluss und damit die Verschiebung der Entscheidung auf ein anderes (höheres Gericht) nicht rechtfertigen. Es kann auch nicht die Auffassung gebilligt werden, es fehle den Parteien, die nicht selbst die Übertragung beantragten, bis zur Wirksamkeit der Übertragung die Beschwer. In Wahrheit bildet ja der anzufechtende Übertragungsbeschluss erst die Voraussetzung für eine Genehmigung der Übertragung durch das den beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach Paragraph 111, Absatz 2, JN. Ohne ihn ist eine Genehmigung der Übertragung undenkbar. Eine der Übertragung widersprechende Partei muss daher auch das Recht haben, den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anzufechten. Dieser in der Entscheidung 3 Nc 36/03d gegebenen Begründung haben sich der erste Senat, der neunte Senat (1 Nc 34/04x; 9 Nc 34/03d) und - wie zitiert - der zweite Senat bereits angeschlossen. An ihr ist festzuhalten (3 Nc 3/05d unter Ablehnung der gegenteiligen Judikatur 8 Nc 15/03b und 9 Nc 22/04s).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

Anmerkung

E80324 3Nc6.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030NC00006.06X.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20060321_OGH0002_0030NC00006_06X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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