TE OGH 2006/10/9 3Nc13/06a

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Veröffentlicht am 09.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Maximilian G*****, und 2. Tizian G*****, beide in Obsorge der Mutter Eva G*****, aufgrund der vom Bezirksgericht Landeck verfügten Vorlage des Aktes AZ 1 P 41/00f, zur Entscheidung gemäß § 111 JN in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Maximilian G*****, und 2. Tizian G*****, beide in Obsorge der Mutter Eva G*****, aufgrund der vom Bezirksgericht Landeck verfügten Vorlage des Aktes AZ 1 P 41/00f, zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Landeck an das Bezirksgericht Vöcklabruck wird nicht genehmigt.

Text

Begründung:

Die Pflegschaftssache ist seit dem Jahr 2000 beim Bezirksgericht Landeck anhängig. Die Kinder befinden sich bei der Mutter in Deutschland, der unterhaltspflichtige Vater hält sich in Österreich auf. Mit Beschluss vom 26. Juni 2006 übertrug das Bezirksgericht Landeck die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 1 und 2 JN an das Bezirksgericht Vöcklabruck, weil der Vater nunmehr in dessen Sprengel wohnhaft sei. Das Bezirksgericht Vöcklabruck lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Nach der vom Obersten Gerichtshof aufgetragenen Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Parteien steht nunmehr dessen Rechtskraft fest. Das Bezirksgericht Landeck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor. Es ist über die Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN zu entscheiden. Die Genehmigung ist zu versagen:Die Pflegschaftssache ist seit dem Jahr 2000 beim Bezirksgericht Landeck anhängig. Die Kinder befinden sich bei der Mutter in Deutschland, der unterhaltspflichtige Vater hält sich in Österreich auf. Mit Beschluss vom 26. Juni 2006 übertrug das Bezirksgericht Landeck die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, Absatz eins und 2 JN an das Bezirksgericht Vöcklabruck, weil der Vater nunmehr in dessen Sprengel wohnhaft sei. Das Bezirksgericht Vöcklabruck lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Nach der vom Obersten Gerichtshof aufgetragenen Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Parteien steht nunmehr dessen Rechtskraft fest. Das Bezirksgericht Landeck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor. Es ist über die Genehmigung der Übertragung gemäß Paragraph 111, JN zu entscheiden. Die Genehmigung ist zu versagen:

Rechtliche Beurteilung

Unabhängig von der Frage, ob das inländische Verfahren trotz des Auslandsaufenthalts der Kinder fortzusetzen ist (§ 110 Abs 2 JN), insbesondere weil ein Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters noch offen ist, gilt auch im außerstreitigen Verfahren die Bestimmung des § 29 JN. Eine einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt auch bei nachträglicher Sachverhaltsänderung bestehen (RIS-Justiz RS0046068). Eine Übertragung der Zuständigkeit ist nur zu genehmigen, wenn sie im Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich Mutter und Kinder im Ausland aufhalten und der Vater in einem inländischen Gerichtssprengel wohnt und dort das Pflegschaftsverfahren anhängig ist. Die Übertragung der Zuständigkeit läge in einem solchen Fall nur im Interesse des Vaters (4 Ob 15/06b mwN). Die Genehmigung ist daher zu versagen.Unabhängig von der Frage, ob das inländische Verfahren trotz des Auslandsaufenthalts der Kinder fortzusetzen ist (Paragraph 110, Absatz 2, JN), insbesondere weil ein Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters noch offen ist, gilt auch im außerstreitigen Verfahren die Bestimmung des Paragraph 29, JN. Eine einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt auch bei nachträglicher Sachverhaltsänderung bestehen (RIS-Justiz RS0046068). Eine Übertragung der Zuständigkeit ist nur zu genehmigen, wenn sie im Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich Mutter und Kinder im Ausland aufhalten und der Vater in einem inländischen Gerichtssprengel wohnt und dort das Pflegschaftsverfahren anhängig ist. Die Übertragung der Zuständigkeit läge in einem solchen Fall nur im Interesse des Vaters (4 Ob 15/06b mwN). Die Genehmigung ist daher zu versagen.

Anmerkung

E82015 3Nc13.06a-3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030NC00013.06A.1009.000

Dokumentnummer

JJT_20061009_OGH0002_0030NC00013_06A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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