TE OGH 2010/1/27 5Nc24/09p

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Veröffentlicht am 27.01.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L***** S*****, geboren am 16. August 1997, AZ 4 PU 385/09b (vormals 4 PU 365/09m) des Bezirksgerichts Innsbruck, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Villach den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Innsbruck übertrug mit Beschluss vom 9. November 2009 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Villach, welches die Übernahme mit Beschluss vom 23. November 2009 ablehnte. Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor. Der Übertragungsbeschluss ON 43 wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher nicht zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist daher verfrüht.

Nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067; Mayr in Rechberger ZPO³ § 111 JN Rz 6). Die Wahrung der funktionellen Zuständigkeit erfordert dies jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Sollte nämlich das Rekursgericht - im Falle einer Rechtsmittelbelehrung - dem Übertragungsbeschluss die Bestätigung versagen, bestünde gar keine Grundlage mehr für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof (vgl 8 Nc 25/08f; 10 Nc 3/09m; 8 Nc 12/09w ua).

Anmerkung

E930785Nc24.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050NC00024.09P.0127.000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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