TE OGH 2008/3/27 2Nc1/08g

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Veröffentlicht am 27.03.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Michaela K*****, gegen die Antragsgegner 1. Zoltan K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, und 2. Elisabeth P*****, wegen Unterhalts, AZ 1 Fam 30/07h des Bezirksgerichts Traun, über die Anzeige eines Zuständigkeitsstreits zwischen diesem Bezirksgericht und dem Bezirksgericht Fünfhaus in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Traun zurückgestellt.

Begründung :

Rechtliche Beurteilung

Die volljährige (geboren 1984) und damals in 4061 Pasching wohnhaft gewesene Antragstellerin stellte am 28. 8. 2007 vor der Rechtspflegerin des Bezirksgerichts Traun zu 1 Fam 23/07d den Protokollarantrag, ihre Eltern zufolge angestrebten Studienbeginns (nach Auflösung eines Dienstverhältnisses mit Wirkung 10.6 9. 2007) zu einer ziffernmäßig nicht näher präzisierten monatlichen Unterhaltsleistung zu verpflichten. Das Bezirksgericht Traun forderte in der Folge (nur) den Vater zur Vorlage von Einkommensnachweisen gemäß § 102 AußStrG auf.Die volljährige (geboren 1984) und damals in 4061 Pasching wohnhaft gewesene Antragstellerin stellte am 28. 8. 2007 vor der Rechtspflegerin des Bezirksgerichts Traun zu 1 Fam 23/07d den Protokollarantrag, ihre Eltern zufolge angestrebten Studienbeginns (nach Auflösung eines Dienstverhältnisses mit Wirkung 10.6 9. 2007) zu einer ziffernmäßig nicht näher präzisierten monatlichen Unterhaltsleistung zu verpflichten. Das Bezirksgericht Traun forderte in der Folge (nur) den Vater zur Vorlage von Einkommensnachweisen gemäß Paragraph 102, AußStrG auf.

Am 18. 9. 2007 erschien die Antragstellerin beim Bezirksgericht Fünfhaus und teilte mit, seit heute in 1140 Wien wohnhaft zu sein; gleichzeitig schlüsselte sie ihre Monatsausgaben näher auf (35 Nc 71/07z-3). Das Bezirksgericht Fünfhaus übermittelte dieses Aktenstück am 20. 9. 2007 dem Bezirksgericht Traun „zur Einbeziehung“. Der Vater beantragte dort zwischenzeitlich mit anwaltlich eingebrachtem Schriftsatz die Abweisung des Unterhaltsantrags seiner Tochter wegen bereits gegebener Selbsterhaltungsfähigkeit.

Nach Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister mit Bestätigung der neuen Meldeanschrift der Antragstellerin in 1140 Wien sprach das Bezirksgericht Traun mit Beschluss vom 5. 10. 2007 aus, zur Weiterführung des Verfahrens nicht zuständig zu sein, und überwies dieses zur Gänze an das Bezirksgericht Fünfhaus unter Hinweis auf den dort begründeten gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhalt fordernden Kindes gemäß § 109 Abs 1 JN (ON 7). Dieser Beschluss wurde laut Zustellverfügung der Antragstellerin und dem Vertreter des Vaters zugestellt.

Unter Hinweis darauf, dass sich das Bezirksgericht Traun durch die Aufforderung zur Vorlage der Einkommensnachweise bereits in das Verfahren eingelassen habe, sprach das Bezirksgericht Fünfhaus aus, dass „der Akt nicht übernommen“ werde und schickte diesen „retour“ (ON 9). Das Bezirksgericht Traun retournierte den Akt hierauf seinerseits dem Bezirksgericht Fünfhaus „mit dem Ersuchen, einen Beschluss über die Unzuständigkeit zu fassen, da der Akt erst dann dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vorgelegt werden kann“ (ON 10). Einen solchen Beschluss fasste das genannte Adressatgericht am 5. 12. 2007 mit der Spruchfassung, sich für unzuständig zu erklären und die Übernahme der Zuständigkeit gemäß § 44 JN zur Führung des Unterhaltsfestsetzungsverfahrens im Sinne des Beschlusses des Bezirksgerichts Traun vom 5. 10. 2007 abzulehnen (ON 11). Als einzige Zustellverfügung enthält die Urschrift dieses Beschlusses die Verfügung „ZV: 4-fach dem BG Traun samt Akt“, worauf dieses den Akt nunmehr dem Obersten Gerichtshof als den beiden Bezirksgerichten „gemeinsam übergeordnete Instanz mit dem Ersuchen um Entscheidung über den Kompetenzkonflikt zur Führung der gegenständlichen Familienrechtssache“ unter Hinweis darauf, dass weder die Antragstellerin noch die beiden Antragsgegner ihren Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichts Traun hätten, vorlegte.Unter Hinweis darauf, dass sich das Bezirksgericht Traun durch die Aufforderung zur Vorlage der Einkommensnachweise bereits in das Verfahren eingelassen habe, sprach das Bezirksgericht Fünfhaus aus, dass „der Akt nicht übernommen“ werde und schickte diesen „retour“ (ON 9). Das Bezirksgericht Traun retournierte den Akt hierauf seinerseits dem Bezirksgericht Fünfhaus „mit dem Ersuchen, einen Beschluss über die Unzuständigkeit zu fassen, da der Akt erst dann dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vorgelegt werden kann“ (ON 10). Einen solchen Beschluss fasste das genannte Adressatgericht am 5. 12. 2007 mit der Spruchfassung, sich für unzuständig zu erklären und die Übernahme der Zuständigkeit gemäß Paragraph 44, JN zur Führung des Unterhaltsfestsetzungsverfahrens im Sinne des Beschlusses des Bezirksgerichts Traun vom 5. 10. 2007 abzulehnen (ON 11). Als einzige Zustellverfügung enthält die Urschrift dieses Beschlusses die Verfügung „ZV: 4-fach dem BG Traun samt Akt“, worauf dieses den Akt nunmehr dem Obersten Gerichtshof als den beiden Bezirksgerichten „gemeinsam übergeordnete Instanz mit dem Ersuchen um Entscheidung über den Kompetenzkonflikt zur Führung der gegenständlichen Familienrechtssache“ unter Hinweis darauf, dass weder die Antragstellerin noch die beiden Antragsgegner ihren Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichts Traun hätten, vorlegte.

Vorauszuschicken ist, dass die Entscheidung nach § 47 JN (anders in Delegierungs- und Ordinationssachen gemäß § 7 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 OGHG) durch den Obersten Gerichtshof im Fünfersenat nach § 6 leg cit zu erfolgen hat. Weiters ist vorauszuschicken, dass das Bezirksgericht Traun über den gegen beide Elternteile gerichteten Unterhaltsantrag zwei Akten gebildet hat, und zwar 1. unter der AZ 1 Fam 24/07a (fortgeführt unter 35 Fam 11/07w), den Akt betreffend die Mutter der Antragstellerin sowie 2. unter der AZ 1 Fam 23/07d (fortgeführt unter 35 Fam 10/07y) den Akt betreffend den Vater (siehe hiezu auch 3 Nc 1/08i in der Unterhaltssache gegen die Mutter der Antragstellerin). Der unter der neuen AZ 1 Fam 30/07h dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vorgelegte Akt betrifft nur die Unterhaltssache gegen den Vater der Antragstellerin (gegen die Mutter siehe nochmals 3 Nc 1/08i).Vorauszuschicken ist, dass die Entscheidung nach Paragraph 47, JN (anders in Delegierungs- und Ordinationssachen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 OGHG) durch den Obersten Gerichtshof im Fünfersenat nach Paragraph 6, leg cit zu erfolgen hat. Weiters ist vorauszuschicken, dass das Bezirksgericht Traun über den gegen beide Elternteile gerichteten Unterhaltsantrag zwei Akten gebildet hat, und zwar 1. unter der AZ 1 Fam 24/07a (fortgeführt unter 35 Fam 11/07w), den Akt betreffend die Mutter der Antragstellerin sowie 2. unter der AZ 1 Fam 23/07d (fortgeführt unter 35 Fam 10/07y) den Akt betreffend den Vater (siehe hiezu auch 3 Nc 1/08i in der Unterhaltssache gegen die Mutter der Antragstellerin). Der unter der neuen AZ 1 Fam 30/07h dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vorgelegte Akt betrifft nur die Unterhaltssache gegen den Vater der Antragstellerin (gegen die Mutter siehe nochmals 3 Nc 1/08i).

Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 47 JN ist stets, dass beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über die Zuständigkeit abgesprochen haben (Ballon in Fasching/Konecny, ZPO2 § 47 JN Rz 7; 3 Nc 1/08i mwN); bei verfrühter Vorlage kann der Oberste Gerichtshof nur einen Rückleitungsbeschluss fassen (RIS-Justiz RS0046374; RS0046354; RS0046299).Voraussetzung für eine Entscheidung nach Paragraph 47, JN ist stets, dass beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über die Zuständigkeit abgesprochen haben (Ballon in Fasching/Konecny, ZPO2 Paragraph 47, JN Rz 7; 3 Nc 1/08i mwN); bei verfrühter Vorlage kann der Oberste Gerichtshof nur einen Rückleitungsbeschluss fassen (RIS-Justiz RS0046374; RS0046354; RS0046299).

Das Bezirksgericht Traun hat seinen Unzuständigkeitsbeschluss der Antragstellerin und Rechtsanwalt Dr. Schatzlmayr zugestellt, der nach dem Rubrum samt Inhalt des Äußerungsschriftsatzes ON 4 den Vater vertritt. Dieser Beschluss ist daher nach der Aktenlage hinsichtlich des Vaters in Rechtskraft erwachsen. Der Unzuständigkeitsbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus wurde nach der Aktenlage hingegen keiner der Parteien zugestellt.

Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung 3 Nc 1/08i in der parallelen Unterhaltssache gegen die Mutter der Antragstellerin ausgeführt hat, gilt die wiedergegebene oberstgerichtliche Judikatur zu Kompetenzkonflikten im Sinne des § 47 JN, wonach die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs erst dann gegeben ist, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben, auch für die Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 111 JN. Hier geht es jedoch um einen Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, über den im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist (§ 101 AußStrG). Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel das volljährige Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 114 Abs 2 JN). Der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 29 JN) gilt sowohl im streitigen Unterhaltsverfahren als auch im Pflegschaftsverfahren (Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG, § 101 Rz 1). Dort kann die Zuständigkeit im Interesse des Pflegebefohlenen gemäß § 111 JN an ein anderes Gericht übertragen werden, insbesondere, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt in den Sprengel eines anderen Gerichts verlegt (RIS-Justiz RS0046908). Diese Gesetzesstelle ist aber auf Unterhaltsverfahren volljähriger Kinder weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. Die Antragstellerin steht nicht mehr unter dem besonderen pflegschaftsbehördlichen Schutz, den das Gesetz Minderjährigen zukommen lässt. Eine amtswegige Zuständigkeitsübertragung findet nicht statt. Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 44 JN käme wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori dann nicht in Frage, wenn das angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig war (Ballon in Fasching/Konecny, ZPO2 § 29 JN Rz 5), nachträgliche Tatbestandsänderungen sind unbeachtlich (Ballon aaO § 44 Rz 10).Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung 3 Nc 1/08i in der parallelen Unterhaltssache gegen die Mutter der Antragstellerin ausgeführt hat, gilt die wiedergegebene oberstgerichtliche Judikatur zu Kompetenzkonflikten im Sinne des Paragraph 47, JN, wonach die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs erst dann gegeben ist, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben, auch für die Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach Paragraph 111, JN. Hier geht es jedoch um einen Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, über den im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist (Paragraph 101, AußStrG). Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel das volljährige Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Paragraph 114, Absatz 2, JN). Der Grundsatz der perpetuatio fori (Paragraph 29, JN) gilt sowohl im streitigen Unterhaltsverfahren als auch im Pflegschaftsverfahren (Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG, Paragraph 101, Rz 1). Dort kann die Zuständigkeit im Interesse des Pflegebefohlenen gemäß Paragraph 111, JN an ein anderes Gericht übertragen werden, insbesondere, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt in den Sprengel eines anderen Gerichts verlegt (RIS-Justiz RS0046908). Diese Gesetzesstelle ist aber auf Unterhaltsverfahren volljähriger Kinder weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. Die Antragstellerin steht nicht mehr unter dem besonderen pflegschaftsbehördlichen Schutz, den das Gesetz Minderjährigen zukommen lässt. Eine amtswegige Zuständigkeitsübertragung findet nicht statt. Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 44, JN käme wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori dann nicht in Frage, wenn das angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig war (Ballon in Fasching/Konecny, ZPO2 Paragraph 29, JN Rz 5), nachträgliche Tatbestandsänderungen sind unbeachtlich (Ballon aaO Paragraph 44, Rz 10).

Der Akt wird daher dem Bezirksgericht Traun im Hinblick auf die fehlende Rechtskraft der Unzuständigkeitsentscheidung des Bezirksgerichts Fünfhaus zurückgestellt.

Textnummer

E94155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020NC00001.08G.0327.000

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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