Begründung: Der am 18.6.1985 geborene und bislang in Graz wohnhaft gewesene mj. Ferdinand St***** ist Sohn seiner am 3.6.1990 in Frankreich verstorbenen Mutter Ruth St*****. Während das inländische Verlassenschaftsverfahren bereits beendet ist (ON 109, Bd II, und ON 132, Bd III), ist jenes in Frankreich vor allem im Zusammenhang mit erblasserischen Liegenschaften der Verstorbenen dort noch anhängig; darüber hinaus laufen auch Erhebungen in Richtung eines allenfalls vorhandenen ... mehr lesen...
Norm: JN §44JN §46 Abs1JN §111 Abs1JN §111 Abs2
Rechtssatz: Im Falle der Überweisung gemäß § 44 Abs 1 JN bleibt der Überweisungsbeschluss für das Adressatgericht solange maßgebend, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird. Entscheidungstexte 8 Ob 19/95 Entscheidungstext OGH 16.11.1995 8 Ob 19/95 Veröff: SZ 68/217 ... mehr lesen...
Norm: JN §111 Abs1JN §111 Abs2
Rechtssatz: Ausschlaggebendes Kriterium der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache (Vormundschaftssache) für Minderjährige ist stets das Kindeswohl. Ersparte Zeit und Mühe des gesetzlichen Vertreters kommt letztlich auch dem Kind zugute. Entscheidungstexte 1 Ob 588/91 Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 588/91 ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Anita F*****, infolge Rekurses der Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter Annemarie K*****, diese vertreten durch Mag. Peter Geldner, Wien 16, Maderspergerstraße 4/4, gegen den Beschluß des Landesgericht... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 21. Februar 1978, 1 Cg 18/78, rechtskräftig geschieden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 8. Juli 1982, 1 P 161/82-46 a, wurde die am 16. November 1972 geborene eheliche Tochter Lydia in die Pflege und Erziehung der Mutter überwiesen. Dieser kommt auch die gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung zu. Seit 1986 wohnen Mutter und Kind in Spanien. Das Bezirksgericht Salzburg übertrug ... mehr lesen...
Norm: JN §110 Abs2JN §111 Abs2
Rechtssatz: Eine Übertragung der Zuständigkeit von einem inländischen Gericht an ein anderes inländisches kommt bei einem österreichischen Minderjährigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erst in Betracht, wenn die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 110 Abs 2 JN geboten ist. Entscheidungstexte 5 Nd 506/87 Entscheidungstext OGH 11.03.1987 5 Nd ... mehr lesen...
Norm: JN §29JN §111 Abs2
Rechtssatz: § 29 JN muß nicht bloß auf die Zuständigkeit des Gerichtes angewendet werden, in Ansehung dessen bei Einleitung des Verfahrens der gesetzlichen Zuständigkeitstatbestand erfüllt war, sondern auch auf die Zuständigkeit des Gerichtes, das eine Rechtssache nach bewirkter Delegation oder Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 JN zur Weiterführung übernommen hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der nunmehr im zehnten Lebensjahr stehende Daniel kam als uneheliches Kind zur Welt. Noch im Monat seiner Geburt anerkannte der damals 22 Jahre alte Student mit französischer Staatsbürgerschaft, der damals als Wohnort die Wiener Anschrift seiner Mutter angab, die Vaterschaft vor dem als Amtsvormund einschreitenden Bezirksjugendamt für den 17. und 18. Bezirk in Wien. Die Mutter war damals ebenfalls noch Studentin und 22 Jahre alt. Sie besaß und besitzt die österreichische... mehr lesen...
Norm: JN §111 Abs2
Rechtssatz: Die Nichtzustellung des die Übernahme der Zuständigkeit ablehnenden Beschlusses hindert die Entscheidung des OGH nicht (so schon 6 Nd 506/82 = EFSlg 41632). Entscheidungstexte 6 Nd 515/85 Entscheidungstext OGH 02.01.1986 6 Nd 515/85 8 Nd 504/01 Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 Nd 504/01 Vg... mehr lesen...
Norm: JN §30JN idF ZVN 1983 §111 Abs2
Rechtssatz: Die funktionelle Eigenschaft des GH bei der Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN ist nicht anders zu beurteilen als jene zur amtswegigen Delegierung nach § 30 JN. Entscheidungen werden vom GH in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht getroffen, so dass der Rechtszug an den OGH geht. Entscheidungstexte 6 Ob 580/84 ... mehr lesen...
Norm: JN §111 Abs1JN §111 Abs2
Rechtssatz: Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des OGH (nach § 111 Abs 2 JN) nicht in Betracht (6 Nd 539/78, 6 Nd 542/78). Entscheidungstexte 8 Nd 503/81 Entscheidungstext OGH 23.04.1981 8 Nd 503/81 2 Nd 504/81 Entscheidungstext OGH 30.06.1981 2 Nd 504/81... mehr lesen...
Beim Bezirksgericht Floridsdorf ist die Pflegschaft der mj. Martina E, geb. 17. Juli 1969, anhängig. Die Minderjährige ist ein eheliches Kind der Pia E, wiederverehelichte H und des Otto E. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Das Kind, welches die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, befindet sich auf Grund eines im Zuge des Scheidungsverfahrens abgeschlossenen und pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleiches in Pflege und Erziehung der Mutter. Diese ist seit 1973 mit Klaas H... mehr lesen...
Norm: ABGB §161JN §111 Abs1JN §111 Abs2
Rechtssatz: Wurde eine Pflegschaftssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 111 Abs 1 und 2 JN einem Gericht übertragen und erwuchs der bezughabende Beschluß nach Legitimation des Kindes in Rechtskraft, erfolgt die Entscheidung nicht durch das unzuständige Gericht. Entscheidungstexte 7 Ob 694/77 Entscheidungstext OGH 10.11.1977 7 Ob 694/77 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2cJN §111 Abs2
Rechtssatz: Erst wenn das beiden Gerichten übergeordnete OLG gemäß § 111 Abs 2 JN entschieden hat, liegt ein wirksamer Übertragungsbeschluß vor, der mit Rekurs bekämpft werden kann. Der OGH hat diesen Mangel von Amts wegen wahrzunehmen und die Entscheidung eines unzuständigen Gerichtes (hier LG) aufzuheben. Entscheidungstexte 2 Ob 96/73 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: JN §29JN §111 Abs2
Rechtssatz: Trotz Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Pflegschaftsgerichtes und damit seine Verpflichtung, das Verfahren weiterzuführen solange aufrecht, bis das andere Gericht die Pflegschaftssache übernimmt oder die Übertragung vom gemeinsamen Oberlandesgericht bzw dem OGH genehmigt wird. Entscheidungstexte 5 Ob 7... mehr lesen...
Die Pflegschaft über die mj. Evelyn V. ist seit 6. September 1961 beim Bezirksgericht D. anhängig. Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom 24. November 1961 wurde die Ehe der Eltern der Minderjährigen rechtskräftig aus dem Verschulden des beklagten Ehemannes geschieden. Eine Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes im Sinne des § 142 ABGB. wurde bisher nicht begehrt. Wohl aber beantragte die Mutter bereits am 23. November 1962, ihr ein Besuchsrecht bei dem in einem Internat unt... mehr lesen...
Norm: JN §111 Abs2
Rechtssatz: Zum Rekursrecht bei Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN. (Kein Rekursrecht!) Entscheidungstexte 7 Ob 313/64 Entscheidungstext OGH 16.12.1964 7 Ob 313/64 5 Ob 151/69 Entscheidungstext OGH 04.06.1969 5 Ob 151/69 Vgl aber; Beisatz: Grundsätzliche Anfechtbarkeit solcher Beschlüsse. (T1) Veröff: SZ... mehr lesen...
Norm: JN §111 Abs2
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 111 Abs 2 JN bezieht sich bloß auf das Wirksamwerden des Beschlusses gegenüber dem Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen wurde und nicht darauf, wann den Parteien gegenüber der Übertragungsbeschluß wirksam geworden ist; ihnen gegenüber muß es bei der allgemeinen Regel bleiben, daß Beschlüsse mit der Zustellung wirksam werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...