Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Alexander S*****, geboren am *****, AZ 2 P 108/03m des Bezirksgerichtes Salzburg, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Judenburg den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Alexander S*****, geboren am *****, AZ 2 P 108/03m des Bezirksgerichtes Salzburg, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Judenburg den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 23. Mai 2007, GZ 2 P 108/03m-U24, ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Judenburg wird nicht genehmigt.
Text
Begründung:
Das vom Land Salzburg als Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind beantragte, den von seinem unehelichen Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt zu erhöhen.
Das Bezirksgericht Salzburg erhöhte mit Beschluss vom 23. 10. 2006 den vom Vater ab 1. 11. 2005 zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrag auf EUR 185,-- und wies das Mehrbegehren ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Jugendwohlfahrtsträgers gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung Folge, indem es diese im bekämpften Umfang aufhob und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Bezirksgericht Salzburg zurückverwies. Mit Beschluss vom 23. 5. 2007 übertrug das Bezirksgericht Salzburg gemäß § 111 JN die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Judenburg, weil der Minderjährige im Sprengel dieses Gerichtes seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, ohne weitere Erhebungen im Unterhaltsverfahren getroffen zu haben. Das Bezirksgericht Judenburg verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit.Das Bezirksgericht Salzburg erhöhte mit Beschluss vom 23. 10. 2006 den vom Vater ab 1. 11. 2005 zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrag auf EUR 185,-- und wies das Mehrbegehren ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Jugendwohlfahrtsträgers gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung Folge, indem es diese im bekämpften Umfang aufhob und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Bezirksgericht Salzburg zurückverwies. Mit Beschluss vom 23. 5. 2007 übertrug das Bezirksgericht Salzburg gemäß Paragraph 111, JN die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Judenburg, weil der Minderjährige im Sprengel dieses Gerichtes seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, ohne weitere Erhebungen im Unterhaltsverfahren getroffen zu haben. Das Bezirksgericht Judenburg verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit.
Nachdem der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, legt das übertragende Gericht auf Grund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.Nachdem der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, legt das übertragende Gericht auf Grund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Übertragung ist nicht zu genehmigen:
Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (§ 111 Abs 1 JN).Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (Paragraph 111, Absatz eins, JN).
Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist stets das Kindeswohl (9 Nc 15/03k ua). Wenngleich in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung ist (6 Nd 503/01), im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat (9 Nc 15/03k ua), und offene Anträge der Übertragung nur in Aufnahmefällen entgegenstehen (4 Nc 17/03t ua), so ist doch im vorliegenden Verfahren die Entscheidung über den noch nicht erledigten Teil des Unterhaltsantrages durch das Bezirksgericht Salzburg zweckmäßiger.
Das Gericht zweiter Instanz hat zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters eine Verfahrensergänzung durch Einvernahme der Mutter des Kindes, seines Vaters und dessen Dienstgeberin und Lebensgefährtin aufgetragen, insbesondere im Bezug auf den Lebensstil des Vaters. Der Vater und seine Dienstgeberin (Lebensgefährtin) wohnen im Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg. Im Hinblick darauf, dass nach der Aktenlage die aufgetragenen Erhebungen ihren Schwerpunkt im Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg haben werden und das bereits eingearbeitete Bezirksgericht Salzburg infolge dieser Nähe allfällige Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Sachverhaltes besser und schneller überwinden kann als das Bezirksgericht Judenburg, ist derzeit eine Übertragung der Zuständigkeit nicht zum Wohl des Minderjährigen.
Anmerkung
E85962 10Nc58.07x-3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100NC00058.07X.1204.000Dokumentnummer
JJT_20071204_OGH0002_0100NC00058_07X0000_000