- 1 Ob 556/80
Veröff: SZ 53/54 = RZ 1981/7 S 39; hiezu zustimmend Pichler, Zur Beweislastverteilung in der Unterhaltsbemessung, ÖA 1981,67
- 1 Ob 533/82
Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 533/82
Veröff: ÖA 1982,67
- 2 Ob 554/82
Entscheidungstext OGH 12.10.1982 2 Ob 554/82
Vgl
- 2 Ob 591/82
Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 591/82
Auch; Beisatz: Dass der Sachverhalt trotz amtswegiger Untersuchungspflicht nicht aufgeklärt wurde, geht letztlich zu Lasten des Behauptenden. (T1)
- 1 Ob 528/84
Auch; Veröff: SZ 57/84 = ÖA 1984,100
- 1 Ob 602/86
Auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1988,21
- 7 Ob 668/89
nur: Der Untersuchungsgrundsatz hat keineswegs zur Folge, daß es für die Parteien keine Beweislast gibt. (T2)
- 1 Ob 676/89
Auch
- 3 Ob 609/90
nur T2
- 1 Ob 597/91
Vgl auch
- 5 Ob 133/92
Auch; nur T2; Veröff: SZ 66/29 = WoBl 1993,187 (Strobl)
- 1 Ob 622/93
nur T2; nur: Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben. (T3)
- 1 Ob 641/94
Auch; Beisatz: Das Gericht hat auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben; die Beweislastregeln können im Außerstreitverfahren erst dann zum Tragen kommen, wenn das Gericht außerstande ist, eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen. (T4)
- 6 Ob 548/95
nur T3; Beis wie T4
- 8 Ob 525/95
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 583/95
nur T2; Beisatz: Auch im Verfahren über die Festsetzung oder Herabsetzung des Unterhalts gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat. (T5)
- 10 Ob 2018/96d
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2018/96d
Vgl auch; nur T2; Beis wie T5
- 10 Ob 2416/96h
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 Ob 2416/96h
Vgl auch; nur T2; Beisatz: In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen. (T6)
- 2 Ob 2042/96z
Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2042/96z
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 207/98t
Auch; nur T3; Veröff: SZ 72/47
- 6 Ob 171/03w
Auch; Beis wie T5
- 10 Ob 36/05z
nur: Der Untersuchungsgrundsatz hat keineswegs zur Folge, dass es für die Parteien keine Beweislast gibt. Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben. Wird aber trotz des Untersuchungsgrundsatzes der Beweis für streiterhebliche Tatsachen nicht erbracht, dann muss auch in den von diesem Grundsatz beherrschten Verfahren dem Gericht eine Regel an die Hand gegeben werden, nach der es zu bestimmen hat, zu wessen Lasten die Unmöglichkeit der Beweisführung geht. (T7)
Beisatz: Die Voraussetzungen der Unterhaltsvorschussgewährung fallen in die Beweislast des antragstellenden Kindes. (T8)
- 6 Ob 119/05a
Vgl auch; Beisatz: Erwägungen zum rechtmäßigen Alternativverhalten eines in Betracht kommenden Rückersatzpflichtigen sind im Rückersatzverfahren nicht von Amts wegen anzustellen. Hier:
§ 21 UVG,
§ 22 UVG. (T9)
- 5 Ob 210/07d
Auch; nur T2
- 5 Ob 237/09b
Auch; Bem: Hier: Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9 und 12 MRG. (T10)
Veröff: SZ 2010/153
- 1 Ob 180/15z
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 180/15z
Vgl; Beis wie T6
- 1 Ob 210/18s
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 Ob 30/20i
Beis wie T1