RS OGH 1979/7/7 1Ob657/78, 1Ob72/97p, 6Ob338/00z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1979
beobachten
merken

Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
GEG §3
ZPO §365

Rechtssatz

Auch im außerstreitigen Verfahren ist jede mit einem Kostenaufwand verbundene Amtshandlung vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, sofern die Partei, welche die Amtshandlung begehrt oder in deren Interesse sie erfolgt, nicht Verfahrenshilfe genießt. Es tritt aber keine Präklusionswirkung bei Nichterlag des Vorschusses ein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 657/78
    Entscheidungstext OGH 07.07.1979 1 Ob 657/78
  • 1 Ob 72/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
    nur: Es tritt aber keine Präklusionswirkung bei Nichterlag des Vorschusses ein. (T1) Veröff: SZ 70/159
  • 6 Ob 338/00z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 338/00z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Sachverständigenbeweis. (T2); Beisatz: Der zur amtswegigen Stoffsammlung gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verpflichtete Richter hat auch dann, wenn der Beweisführer einem Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nicht nachkommt, soweit erforderlich, einen Sachverständigen beizuziehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006369

Dokumentnummer

JJR_19790707_OGH0002_0010OB00657_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten