Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F1Rechtssatz
Auch die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung aller wesentlichen Umstände und Verhältnisse setzt voraus, daß irgendwelche konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind. die Beschränkung allfälliger Noterben auf den Pflichtteil in einem Erbvertrag vermag (hier) keinen solchen Anhaltspunkt für das Vorhandensein von Noterben zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005960Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0060OB00512_7900000_001