RS OGH 1977/6/28 5Ob618/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1977
beobachten
merken

Norm

AußStrG §2 Abs2 Z1 B
AußStrG §2 Abs2 Z6 G
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
AußStrG §20

Rechtssatz

Rechtsfragen hat der Außerstreitrichter immer dann zu lösen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt klar ist oder sich auch ohne förmliches Beweisverfahren klären läßt; im Abhandlungsverfahren hat er sich in die Disposition der Beteiligten nur dann fürsorglich einzuschalten, wenn öffentliche Interessen dies erfordern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0005827

Dokumentnummer

JJR_19770628_OGH0002_0050OB00618_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten