Norm
ABGB §608Rechtssatz
Ist zwischen den Beteiligten iSd § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG strittig, ob eine letztwillige Erklärung als Anordnung einer Nacherbschaft oder eines Nachvermächtnisses oder als eine dieser anzusehen oder als unverbindlicher Wunsch des Erblassers zu beurteilen ist, so kann diese Frage nur auf dem Rechtsweg geklärt werden (NZ 1974,73 mit weiteren Nachweisen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005997Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020