Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine Gesellschaft nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz. Ihr wurde vom Bundesministerium für Unterricht die Betriebsgenehmigung zur Wahrnehmung des Aufführungs-, Vortrags- und Senderechts an Vorträgen, konzertmäßigen Aufführungen und Sendungen für Werke der Tonkunst und mit solchen Werken verbundenen Sprachwerken erteilt. Diese Genehmigung umfasst insbesondere auch die konzertmäßige Aufführung von Werken der Tonkunst und den Vortrag der mi... mehr lesen...
Norm: EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art3UrhG §18UrhG §56c Abs1UrhG §56c Abs2
Rechtssatz: Art3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-RL) setzt zwar einen europarechtlich einheitlichen Öffentlichkeitsbegriff voraus, diese Regelung ist jedoch nur auf Sachverhalte m... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Verwertungsgesellschaft ist (ausschließlich) berechtigt, Werknutzungsbewilligungen zur öffentlichen Aufführung von Werken der Tonkunst gegen Entgelt zu erteilen. Der Beklagte betreibt ein Gastlokal in Form eines Pizzarestaurants. Er hatte den mit der Klägerin zunächst abgeschlossenen Vertrag zum 30. 4. 2001 aufgelöst und die damals im Schankbereich befindliche Stereoanlage bestehend aus Verstärker, CD-Regler und Kassettendeck im Mai 2001 abmontier... mehr lesen...
Norm: UrhG §18
Rechtssatz: Von einem geschlossenen, nach außen abgegrenzten und durch persönliche Beziehungen verbundenen Hörerkreis kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn der Gastwirt duldet, dass die Wiedergabe von Werken der Tonkunst durch ein in der Küche aufgestelltes Radiogerät auch im für jedermann zugänglichen Gastraum zu hören ist und damit einem weiteren Hörerkreis zugänglich wird, obgleich er dies zumutbarerweise (etwa durch Leis... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der klagende Verein ist eine Vereinigung österreichischer Berufsfotografen mit dem Zweck, ihren Mitgliedern Rechtsschutz zu erteilen. Rosemarie S***** (in der Folge: Fotografin) hat als Mitglied dieses Vereins dem Kläger die ihr nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Rechte zur treuhändigen Wahrnehmung im eigenen Namen, jedoch in ihrem Interesse übertragen. Sie betreibt ein Fotogeschäft und fotografiert auch selbst. Für die Vergrößerung eines Farbfotos benöt... mehr lesen...
Norm: UrhG §18UrhG §74
Rechtssatz: Eine Wiedergabe ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist, wobei zur Öffentlichkeit jeder gehört, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Dabei macht die Wahrnehmbarkeit einer Veranstaltung auc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die belgische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Verleger "SABAM" nimmt die Urheberrechte ihrer Mitglieder, so auch des Komponisten Thierry de Mey wahr. Sie hat die Klägerin mit der Verwaltung der Rechte an der Aufführung dramatischer und dramatisch-musikalischer Werke ihres Repertoires in Deutschland und Österreich betraut. Thierry de Mey wurde von den Salzburger Festspielen mit der Komposition der Bühnenmusik für das Schauspiel "Dantons Tod" von Georg B... mehr lesen...
Norm: UrhG §18UrhG §19VerwGesG §1 Abs2
Rechtssatz: "Vertonung" eines Bühnenwerks im Sinne des §1 Abs2 VerwGesG ist nicht bloß der musikalische Vortrag der Texte (oder von Teilen davon) etwa in Liedform oder Sprechgesang. Ausschlaggebend ist auch nicht, ob eine Komposition als Ganzes oder nur Teile davon Verwendung finden. Für die Beurteilung ist vielmehr darauf abzustellen, ob zwischen Musik und Sprachwerk ein enger innerer Zusammenhang besteht... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** regGenmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F**... mehr lesen...
Norm: UrhG §18
Rechtssatz: In diesem Sinn ist der Rundfunkempfang in Gemeinschaftsräumen demnach ein durch einen Dritten vermittelter Empfang; insoweit kann von einer "öffentlichen Wiedergabe des gesendeten Werkes" durch den Hotelier im Sinn des § 18 Abs 3 UrhG gesprochen werden. Der Rundfunkempfang im Hotelzimmer ist hingegen der bestimmungsgemäßen Nutzung von Rundfunksendungen in Privatwohnungen gleich. Der einzige Unterschied besteht darin,... mehr lesen...
Norm: UrhG §18
Rechtssatz: Die Übereinstimmung mit einer bereits abgegoltenen Nutzung rechtfertigt auch die unterschiedliche Bewertung, die der Rundfunkempfang im Hotelzimmer und der in allgemein zugänglichen Hotelräumen (zum Beispiel in der Hotelhalle oder in einem Fernsehzimmer) erfährt. Die Wiedergabe von Rundfunksendungen in allgemein zugänglichen Hotelräumen ist nach einhelliger Auffassung eine öffentliche Aufführung und Vorführung im Sinn... mehr lesen...
Norm: UrhG §18
Rechtssatz: Zwischen dem Rundfunkempfang im Hotelzimmer und dem in Gemeinschaftsräumen besteht aber insofern ein Unterschied, als die Beklagte im Hotelzimmer nur die Einrichtungen zur Verfügung stellt, es aber dem einzelnen Hotelgast überläßt, ob er davon auch Gebrauch macht. Werden hingegen Rundfunksendungen in Gemeinschaftsräumen wiedergegeben, so ist die Wiedergabe grundsätzlich davon unabhängig, ob der einzelne die Wiedergabe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Verwertungsgesellschaft. Aufgrund der ihr nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz BGBl 1936/112 erteilten Betriebsgenehmigung übt sie ihre Tätigkeit als Treuhänderin im Interesse ihrer Mitglieder sowie Bezugsberechtigten aus. Die Klägerin steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Sie nimmt insbesondere die "Kleinen Aufführungs- und Senderechte" an Werken der Tonkuns... mehr lesen...
Norm: UrhG §18
Rechtssatz: Die Zahl von 120 Hochzeitsgästen schließt das Vorliegen einer privaten Veranstaltung nicht aus. Üblicherweise laden beide Brautleute Verwandte, Freunde, Bekannte und Berufskollegen ein. Da sich diese Personenkreise, jedenfalls zum Teil, nicht decken, setzt die Wertung der Hochzeitsfeier als private Veranstaltung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht voraus, daß eine Person "private" Beziehungen zu insgesamt 120 P... mehr lesen...
Norm: UrhG §18
Rechtssatz: Eine Aufführung ist nicht schon dann öffentlich, wenn es der Öffentlichkeit möglich ist, davon Kenntnis zu nehmen; die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit genügt nur dann, wenn "eine Wiedergabe einwandfrei unter den Typus der öffentlichen Veranstaltung fällt". Entscheidungstexte 4 Ob 347/97a Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: UrhG §18
Rechtssatz: Eine solche Hochzeitsfeier ist auch dann keine öffentliche Veranstaltung, wenn andere Personen die Musikaufführungen hören können oder die Möglichkeit dazu haben. Entscheidungstexte 4 Ob 347/97a Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 347/97a Veröff: SZ 71/8 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte feierte am 13.7.1996 im Gasthaus P*****wirt in P***** Nr. 4 seine Hochzeit. An der Feier nahmen rund 120 geladene Gäste teil; rund 40 Personen waren Verwandte, rund 80 Personen Berufskollegen, Nachbarn oder Bekannte des Brautpaares. Der Beklagte engagierte drei Musiker, die zum ausschließlichen Repertoire der Klägerin gehörende Werke darboten. Der Beklagte kam sowohl für das Honorar der Musiker als auch für die Bewirtung der Hochzeitsgäste auf. ... mehr lesen...
Norm: UrhG §18
Rechtssatz: Wird eine Aufführung der auf der Videokassette festgehaltenen Laufbilder veranstaltet, liegt nicht etwa eine (zulässige) Vermietung eines Vervielfältigungsstückes (bei gleichzeitiger Zurverfügungstellung weiterer technischer Hilfsmittel) vor, sondern ein Werkvertrag mit mietrechtlichem Einschlag, ähnlich dem Theaterbesuchsvertrag oder dem Schaustellungsvertrag. - "Sexshop-Video" Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UrhG §15UrhG §16UrhG §18
Rechtssatz: Der entgeltliche Erwerb eines Vervielfältigungsstückes berechtigt nicht dazu, mit seiner Hilfe das Werk öffentlich aufzuführen. - "Hotel-Video". Entscheidungstexte 4 Ob 309/86 Entscheidungstext OGH 17.06.1986 4 Ob 309/86 Veröff: SZ 59/100 = JBl 1986,656 = GRURInt 1986,728 (Hodik) = MR 1986 H4,20 (M Walter) = ÖBl 1986,132 ... mehr lesen...
Norm: UrhG §18
Rechtssatz: Für die Frage des Vorliegens einer öffentlichen Aufführung im Sinne des § 18 UrhG ist die räumliche Gemeinsamkeit der Personen, denen ein Werk vermittelt wird, nicht entscheidend; es kommt vielmehr auf die Öffentlichkeit der Zugänglichmachung eines Werkes an und nicht auf das Zugänglichmachen des gemeinsamen Raumes, wo es gehört und gesehen wird. - "Hotel-Video" Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger überließ der beklagten Partei mit den gleichlautenden Urheberrechtsverträgen vom 2.12.1980 (Beilagen, G, H) gegen ein Werk- und Sendehonorar von je S 72.000 und je S 140.000 (zusammen je S 212.000) sein Drehbuch 'Erfindung der Angst' Folge 1 und 2. Je S 24.000 pro Folge waren bei Vertragsabschluß, bei Abnahme (Ablieferung) und bei Produktionsbeginn fällig. Diese Summe (zusammen S 144.000) wurde dem Kläger bereits bezahlt, obwohl die Produktion noch nicht begon... mehr lesen...
Norm: UrhG §4UrhG §18UrhG §40
Rechtssatz: Während der Theaterunternehmer im Bühnenaufführungsvertrag regelmäßig die Verpflichtung zur Aufführung des Werkes übernimmt, lassen sich beispielsweise Filmhersteller von den Urhebern in der Regel das ausschließliche Recht zur Verfilmung einräumen, ohne eine Pflicht zur Herstellung des Filmes zu übernehmen. Nach herrschender Ansicht besteht diese Pflicht - anders als beim Verlagsvertrag und verlagsähnli... mehr lesen...
Norm: UrhG §18
Rechtssatz: Für die Beurteilung der Darbietung als "privat" oder "öffentlich" ist im Zweifel auch zu berücksichtigen, ob damit durch den Veranstalter (eigene oder fremde) wirtschaftliche Ziele gefördert werden sollen. Ein Bedürfnis der Öffentlichkeit, das grundsätzliche Aufführungsrecht und Übertragungsrecht des Urhebers zu durchbrechen, wird um so eher zu verneinen sein, je mehr es angebracht erscheint, dem "Veranstalter" die Za... mehr lesen...
Norm: UrhG §18
Rechtssatz: Ob eine Veranstaltung "privat" oder "öffentlich" im Sinne des § 18 UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden. Es kann somit weder eine bestimmte Anzahl der Teilnehmer als Grenze fes... mehr lesen...
Die klagende Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger reg. Genossenschaft m. b. H. (AKM) behauptet, die Beklagte beschäftige in ihrem Zweigbetrieb in S etwa 140 Näherinnen. Sie übertrage an die Arbeitsplätze täglich Rundfunksendungen, in denen Musikstücke Werkbestand der Klägerin angehören, gebracht würden, ohne Werknutzungsbewilligung der Klägerin zu verfügen. Die Dienstnehmerinnen hätten auch die Möglichkeit, Schallplatten, die von zu Hause mitgeb... mehr lesen...
Norm: UrhG §18
Rechtssatz: Die Fälle der Aufführungsfreiheit sind eine besondere Begünstigung, die zur Vermeidung von Mißbräuchen und aus der Überlegung, daß dem Urheber im Zweifel ein Beteiligungsrecht am Ergebnis der weiteren Verwertung seines Schaffens zukommen muß, streng auszulegen sind. Entscheidungstexte 4 Ob 390/78 Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 390/78 Veröff:... mehr lesen...
Norm: RBÜ Art11UrhG §18
Rechtssatz: Die Vertragsländer haben die Möglichkeit, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit das Recht des Urhebers einzuschränken. Über das Ausmaß, in welchem Umfang den Vertragsstaaten dieses Recht zusteht, besteht keine einhellige Meinung, doch besteht Einigkeit darüber, daß diese Einschränkung nur im notwendigen Ausmaß vorzunehmen sind und im Zweifel zugunsten des Aufführungsrechtes und Verwertungsrechte... mehr lesen...
Norm: UrhG §18ZPO §502 Abs1 HIII3
Rechtssatz: Bei der Beurteilung einer "Betriebsmusik" in der Form der Musik im Arbeitsraum kommt es wesentlich auf die Größe des Betriebes, aber auch auf die Umstände des Einzelfalles hinsichtlich des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen den Arbeitnehmern untereinander und (oder) zwischen diesen und dem Betriebsinhaber an. Im Zweifel, ob die Darbietung der Privatsphäre zugeordnet oder als "öffentlich"... mehr lesen...
Norm: UrhG §18UrhG §53 Abs1 Z3
Rechtssatz: Zur Auslegung der Begriffe a) "öffentlich" (§ 18 UrhG) b) "keinerlei Erwerbszweck" (§ 53 Abs 1 Z 3 UrhG) (mit eingehender Darstellung von Literatur und Judikatur). Entscheidungstexte 4 Ob 390/78 Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 390/78 Veröff: SZ 51/167 = ÖBl 1979,51 European Ca... mehr lesen...