Norm
UrhG §18Rechtssatz
Für die Beurteilung der Darbietung als "privat" oder "öffentlich" ist im Zweifel auch zu berücksichtigen, ob damit durch den Veranstalter (eigene oder fremde) wirtschaftliche Ziele gefördert werden sollen. Ein Bedürfnis der Öffentlichkeit, das grundsätzliche Aufführungsrecht und Übertragungsrecht des Urhebers zu durchbrechen, wird um so eher zu verneinen sein, je mehr es angebracht erscheint, dem "Veranstalter" die Zahlung eines Entgelts für die Verwertung des Werkes zuzumuten ("Nichtöffentlichkeit" des TV-Empfanges in einem Offizierskasino).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0077597Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012