Norm
UrhG §18Rechtssatz
Für die Frage des Vorliegens einer öffentlichen Aufführung im Sinne des § 18 UrhG ist die räumliche Gemeinsamkeit der Personen, denen ein Werk vermittelt wird, nicht entscheidend; es kommt vielmehr auf die Öffentlichkeit der Zugänglichmachung eines Werkes an und nicht auf das Zugänglichmachen des gemeinsamen Raumes, wo es gehört und gesehen wird. - "Hotel-Video"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077585Dokumentnummer
JJR_19860617_OGH0002_0040OB00309_8600000_005