Norm
UrhG §18Rechtssatz
Die Fälle der Aufführungsfreiheit sind eine besondere Begünstigung, die zur Vermeidung von Mißbräuchen und aus der Überlegung, daß dem Urheber im Zweifel ein Beteiligungsrecht am Ergebnis der weiteren Verwertung seines Schaffens zukommen muß, streng auszulegen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0077215Dokumentnummer
JJR_19781128_OGH0002_0040OB00390_7800000_004