RS OGH 1998/1/27 4Ob347/97a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1998
beobachten
merken

Norm

UrhG §18

Rechtssatz

Die Zahl von 120 Hochzeitsgästen schließt das Vorliegen einer privaten Veranstaltung nicht aus. Üblicherweise laden beide Brautleute Verwandte, Freunde, Bekannte und Berufskollegen ein. Da sich diese Personenkreise, jedenfalls zum Teil, nicht decken, setzt die Wertung der Hochzeitsfeier als private Veranstaltung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht voraus, daß eine Person "private" Beziehungen zu insgesamt 120 Personen unterhält. Eine Hochzeitsfeier ist typischerweise auf einen in sich geschlossenen, nach außen abgegrenzten Personenkreis abgestellt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

einhundertzwanzig Hochzeitsgäste

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109108

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0040OB00347_97A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten