Norm
UrhG §18Rechtssatz
Die Zahl von 120 Hochzeitsgästen schließt das Vorliegen einer privaten Veranstaltung nicht aus. Üblicherweise laden beide Brautleute Verwandte, Freunde, Bekannte und Berufskollegen ein. Da sich diese Personenkreise, jedenfalls zum Teil, nicht decken, setzt die Wertung der Hochzeitsfeier als private Veranstaltung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht voraus, daß eine Person "private" Beziehungen zu insgesamt 120 Personen unterhält. Eine Hochzeitsfeier ist typischerweise auf einen in sich geschlossenen, nach außen abgegrenzten Personenkreis abgestellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
einhundertzwanzig HochzeitsgästeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109108Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0040OB00347_97A0000_002