Norm
UrhG §18Rechtssatz
Eine Aufführung ist nicht schon dann öffentlich, wenn es der Öffentlichkeit möglich ist, davon Kenntnis zu nehmen; die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit genügt nur dann, wenn "eine Wiedergabe einwandfrei unter den Typus der öffentlichen Veranstaltung fällt".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109107Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0040OB00347_97A0000_001