Norm
UrhG §18Rechtssatz
Ob eine Veranstaltung "privat" oder "öffentlich" im Sinne des § 18 UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden. Es kann somit weder eine bestimmte Anzahl der Teilnehmer als Grenze festgelegt werden noch die Beurteilung bloß auf das Bestehen familiärer, verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen oder bloß auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengemeinschaft (zum Beispiel einem Verein, einer Betriebsgemeinschaft) oder auf den Bestand gleichgerichteter Interessen abgestellt werden. Bei einer Zusammenkunft, bei welcher den Teilnehmern Musik dargeboten wird, muss auch der Zweck dieser Zusammenkunft berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0077576Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2020