RS OGH 1978/11/28 4Ob390/78, 4Ob326/79, 4Ob347/97a, 4Ob146/98v, 4Ob108/02i, 4Ob230/03g, 4Ob249/03a,

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Veröffentlicht am 28.11.1978
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Norm

UrhG §18

Rechtssatz

Ob eine Veranstaltung "privat" oder "öffentlich" im Sinne des § 18 UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden. Es kann somit weder eine bestimmte Anzahl der Teilnehmer als Grenze festgelegt werden noch die Beurteilung bloß auf das Bestehen familiärer, verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen oder bloß auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengemeinschaft (zum Beispiel einem Verein, einer Betriebsgemeinschaft) oder auf den Bestand gleichgerichteter Interessen abgestellt werden. Bei einer Zusammenkunft, bei welcher den Teilnehmern Musik dargeboten wird, muss auch der Zweck dieser Zusammenkunft berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 390/78
    Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 390/78
    Veröff: SZ 51/167 = ÖBl 1979,51
  • 4 Ob 326/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 4 Ob 326/79
    Beisatz: "Nichtöffentlichkeit" des TV-Empfanges in einem Offizierskasino. (T1)
  • 4 Ob 347/97a
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 347/97a
    Auch; nur: Ob eine Veranstaltung "privat" oder "öffentlich" im Sinne des § 18 UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden. (T2); Beisatz: Dabei ist im Zweifel auch zu beachten, ob der Veranstalter - eigene oder fremde - wirtschaftliche Zwecke fördern will. (T3) Veröff: SZ 71/8
  • 4 Ob 146/98v
    Entscheidungstext OGH 16.06.1998 4 Ob 146/98v
    nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 71/101
  • 4 Ob 108/02i
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 108/02i
    nur T2; Beis wie T3
  • 4 Ob 230/03g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 230/03g
    nur T2; Beis wie T3
  • 4 Ob 249/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 249/03a
    nur T2; Beis wie T3
  • 4 Ob 131/08f
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 131/08f
    Auch; nur: Es kann somit weder eine bestimmte Anzahl der Teilnehmer als Grenze festgelegt werden noch die Beurteilung bloß auf das Bestehen familiärer, verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen oder bloß auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengemeinschaft oder auf den Bestand gleichgerichteter Interessen abgestellt werden. (T4); Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2008/133
  • 4 Ob 120/10s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 120/10s
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2010/103
  • 4 Ob 89/20x
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 89/20x
    Vgl; Beisatz: Hier: Posting eines Lichtbilds in einer geschlossenen Facebookgruppe. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0077576

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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