Norm
UrhG §18Rechtssatz
Wird eine Aufführung der auf der Videokassette festgehaltenen Laufbilder veranstaltet, liegt nicht etwa eine (zulässige) Vermietung eines Vervielfältigungsstückes (bei gleichzeitiger Zurverfügungstellung weiterer technischer Hilfsmittel) vor, sondern ein Werkvertrag mit mietrechtlichem Einschlag, ähnlich dem Theaterbesuchsvertrag oder dem Schaustellungsvertrag. - "Sexshop-Video"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077610Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0040OB00393_8600000_007