Norm
UrhG §4Rechtssatz
Während der Theaterunternehmer im Bühnenaufführungsvertrag regelmäßig die Verpflichtung zur Aufführung des Werkes übernimmt, lassen sich beispielsweise Filmhersteller von den Urhebern in der Regel das ausschließliche Recht zur Verfilmung einräumen, ohne eine Pflicht zur Herstellung des Filmes zu übernehmen. Nach herrschender Ansicht besteht diese Pflicht - anders als beim Verlagsvertrag und verlagsähnlichen Verträgen - nur im Falle besonderer Vereinbarung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076342Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00315_8500000_005