Norm
UrhG §18Rechtssatz
In diesem Sinn ist der Rundfunkempfang in Gemeinschaftsräumen demnach ein durch einen Dritten vermittelter Empfang; insoweit kann von einer "öffentlichen Wiedergabe des gesendeten Werkes" durch den Hotelier im Sinn des § 18 Abs 3 UrhG gesprochen werden. Der Rundfunkempfang im Hotelzimmer ist hingegen der bestimmungsgemäßen Nutzung von Rundfunksendungen in Privatwohnungen gleich. Der einzige Unterschied besteht darin, daß das Fernsehgerät im Hotelzimmer mitgemietet wird, das Fernsehgerät in der Privatwohnung aber im Regelfall auch im privaten Eigentum steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110111Dokumentnummer
JJR_19980616_OGH0002_0040OB00146_98V0000_004