Norm
UrhG §18Rechtssatz
"Vertonung" eines Bühnenwerks im Sinne des §1 Abs2 VerwGesG ist nicht bloß der musikalische Vortrag der Texte (oder von Teilen davon) etwa in Liedform oder Sprechgesang. Ausschlaggebend ist auch nicht, ob eine Komposition als Ganzes oder nur Teile davon Verwendung finden. Für die Beurteilung ist vielmehr darauf abzustellen, ob zwischen Musik und Sprachwerk ein enger innerer Zusammenhang besteht, sodass die Musik integrierender Bestandteil des Sprachwerks ist. "Vertonung" in diesem Sinn ist somit jede Umsetzung des dramatischen Geschehens in Musik, die die Musik zum integrierenden Bestandteil des Spachwerks werden lässt. Dies ist bei bloßer Hintergrundmusikoder Zwischenaktmusik oder bei Musik, die nur anlässlich einer Bühnenaufführung erklingt, von vornherein nicht der Fall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117040Dokumentnummer
JJR_20021119_OGH0002_0040OB00188_02D0000_001