Norm
UrhG §18Rechtssatz
Bei der Beurteilung einer "Betriebsmusik" in der Form der Musik im Arbeitsraum kommt es wesentlich auf die Größe des Betriebes, aber auch auf die Umstände des Einzelfalles hinsichtlich des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen den Arbeitnehmern untereinander und (oder) zwischen diesen und dem Betriebsinhaber an. Im Zweifel, ob die Darbietung der Privatsphäre zugeordnet oder als "öffentlich" im Sinne des § 18 UrhG beurteilt werden soll, ist auch zu berücksichtigen, ob damit durch den Veranstalter (eigene oder fremde) wirtschaftliche Ziele gefördert werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0077220Dokumentnummer
JJR_19781128_OGH0002_0040OB00390_7800000_005