Norm
UrhG §18Rechtssatz
Die Übereinstimmung mit einer bereits abgegoltenen Nutzung rechtfertigt auch die unterschiedliche Bewertung, die der Rundfunkempfang im Hotelzimmer und der in allgemein zugänglichen Hotelräumen (zum Beispiel in der Hotelhalle oder in einem Fernsehzimmer) erfährt. Die Wiedergabe von Rundfunksendungen in allgemein zugänglichen Hotelräumen ist nach einhelliger Auffassung eine öffentliche Aufführung und Vorführung im Sinne des § 18 Abs 1 und 3 UrhG und damit vergütungspflichtig. Der wirtschaftliche Vorteil für den Hotelier mag zwar in beiden Fällen gleich sein; als wesentlicher Unterschied bleibt jedoch, daß die Wiedergabe von Rundfunksendungen außerhalb der Privatsphäre keine bestimmungsgemäße Nutzung ist und der bloßen Bereitstellung der für den Empfang notwendigen Einrichtungen nicht gleichgehalten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110112Dokumentnummer
JJR_19980616_OGH0002_0040OB00146_98V0000_005