Norm
UrhG §18Rechtssatz
Eine solche Hochzeitsfeier ist auch dann keine öffentliche Veranstaltung, wenn andere Personen die Musikaufführungen hören können oder die Möglichkeit dazu haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109109Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0040OB00347_97A0000_003