Norm
UrhG §18Rechtssatz
Zwischen dem Rundfunkempfang im Hotelzimmer und dem in Gemeinschaftsräumen besteht aber insofern ein Unterschied, als die Beklagte im Hotelzimmer nur die Einrichtungen zur Verfügung stellt, es aber dem einzelnen Hotelgast überläßt, ob er davon auch Gebrauch macht. Werden hingegen Rundfunksendungen in Gemeinschaftsräumen wiedergegeben, so ist die Wiedergabe grundsätzlich davon unabhängig, ob der einzelne die Wiedergabe auch wünscht. Er entscheidet nicht über die Wiedergabe, sondern, wie auch bei sonstigen öffentlichen Aufführungen und Vorführungen, nur darüber, ob er daran teilnimmt oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110110Dokumentnummer
JJR_19980616_OGH0002_0040OB00146_98V0000_003