Norm: GOG §85GOG §97StPO §16 AZPO §220
Rechtssatz: Gegen eine gemäß §§ 85 Abs 1, 97 GOG in Verbindung mit § 220 Abs 1 ZPO in einem Strafverfahren durch das Oberlandesgericht verhängte Ordnungsstrafe steht ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht offen (EvBl 1957/337). Entscheidungstexte 14 Os 84/91 Entscheidungstext OGH 25.02.1992 14 Os 84/91 ... mehr lesen...
Norm: GOG §85GOG §97StPO §233 ff
Rechtssatz: Die räumlich und zeitlich auf die gerichtliche Amtshandlung beschränkte Disziplinargewalt (Sitzungspolizei) des Vorsitzenden umfaßt nicht die Ahndung von ungebührlichen, beleidigenden oder respektwidrigen Ausdrucksweisen in Schriftsätzen (die in der Hauptverhandlung weder vorgetragen noch verlesen wurden). Bei Verletzung der dem Gerichte schuldigen Achtung durch beleidigende Ausfälle in schriftlichen... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 24.Juni 1991, AZ 16 Vr 1566/85, wurde über Dipl.Ing. Dr.techn. Wilhelm P***** (als Angeklagten in einer fortgesetzten Hauptverhandlung) gemäß § 235 StPO eine Ordnungsstrafe von 10.000 S verhängt, weil er in einem an das Kreisgericht und die Staatsanwaltschaft Wels gerichteten Schriftsatz vom 20.Juni 1991 (ON 1196 der Vr-Akten) grundlose Vorwürfe, insbesondere den Vorwurf der Anwendung von "Nazi- und Ostblockmethoden" erhoben hatte. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß verhängte das Oberlandesgericht Linz über den Beschwerdeführer gemäß §§ 85 Abs. 1, 97 GOG iVm § 220 Abs. 1 ZPO eine Ordnungsstrafe von 10.000 S, weil er in einem an dieses Gericht gerichteten Schriftsatz (enthaltend einen Ablehnungsantrag, eine Beschwerde gemäß § 15 StPO sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde) die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzte. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist unzulässig.... mehr lesen...
Begründung: Der Einschreiter hat mit seiner am 21.März 1989 bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel er seinen Wohnsitz hat, eingelangten Eingabe unter Anführung der Aktenzeichen eines Sachwalterschaftsverfahrens, eines Pflegschaftsverfahrens, von zwei Rechtsstreitigkeiten, fünf Exekutionsverfahren und zwei Strafverfahren unter anderem erklärt, den Vorsteher und einen weiteren Richter des Bezirksgerichtes abzulehnen. Im Rekurs gegen den Beschluß des übergeordneten Gerichtshofes,... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurswerber schloß am 24.7.1986 für den Fall der gemeinsam mit seiner Ehefrau beantragten Scheidung seiner Ehe vor dem hiefür zuständigen Gericht eine Vereinbarung, in der er sich ua verpflichtete, vorbehaltlich der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung für seinen am 2.8.1973 geborenen Sohn einen monatlichen Unterhalt von 2.000 S und - im Fall der Erhöhung der Familienbeihilfe - einen um den selben Betrag erhöhten Unterhalt zu bezahlen. Außerdem verpflicht... mehr lesen...
Begründung: Mit den erstgerichtlichen Beschlüssen 21 Nc 103/88-2 vom 18. August 1988, 21 Nc 104/88-4 vom 4.August 1988 und 21 Nc 124/88-6 vom 1.März 1989 wurden die gegen den Konkursrichter Mag.H*** gerichteten Ablehnungsanträge der nunmehrigen Rekurswerber vom Präsidenten des Kreisgerichtes Wels als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Linz gab im Verfahren 2 R 302-304/88 und 2 R 117/89 unter Punkt 2. seines Beschlusses den gegen die vorgenannten erstgericht... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §22GOG §85ZPO §86
Rechtssatz: Regelungszweck des § 86 ZPO ist es offenkundig, jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion zu stellen. Entscheidungstexte 8 Ob 652/89 Entscheidungstext OGH 21.09.1989 8 Ob 652/89 5 Ob 118/92 Ents... mehr lesen...
Begründung: Die in den erstgerichtlichen Verfahren AZ 2 C 1/89 (Begehren auf Zahlung von S 21.934 sA), AZ 2 C 2/89 (Begehren auf Zahlung von S 13.129 sA) und AZ 2 C 3/89 (Begehren auf Zahlung von S 7.924 sA) ergangenen klageabweisenden Urteile wurden vom Berufungsgericht mit den zu 2 R 241/89, 2 R 242/89 und 2 R 243/89 ergangenen Urteilen bestätigt. Nach Zustellung der berufungsgerichtlichen Entscheidungen übersandte der Kläger am 20.Juli 1989 an das Berufungsgericht einen Schrift... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 13.März 1986 verhängte das Erstgericht über Hanno H*** gemäß den §§ 1 und 3 der Justizministerialverordnung vom 8.Juni 1857, RGBl Nr. 114, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber eine Geldstrafe von S 1.000,--. Dieser Beschluß wurde dem Beschuldigten am 4.April 1986 zugestellt. Erst am 26.Mai 1987 erhob dieser gegen den erstinstanzlichen Beschluß unter Berufung auf § 11 Abs 2 AußStrG Vorstellung und beantragte für den Fall der Nichtberücksichtigu... mehr lesen...
Begründung: Mit dem am 27. Jänner 1987 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte die Einschreiterin unter anderem, mehrere ob der ihr gehörenden Liegenschaft EZ 1644 KG Margarethen zugunsten von Maria K*** einverleibte Pfandrechte zu löschen. Als von den beantragten Grundbuchseintragungen zu verständigende Personen führte sie unter anderem die Pfandgläubigerin Maria K***, Pensionistin, 1060 Wien, Gumpendorferstraße 118 a/19 an. Der antragsgemäß gefaßte Grundbuchsbeschlu... mehr lesen...
Begründung: Die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer stellte mit dem am 7. Jänner 1986 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz den Antrag auf Einleitung des Verfahrens gegen Cornelius T*** wegen Winkelschreiberei, da T*** 34 Grundbuchssachen verfaßt und eingereicht habe. Cornelius T*** mache es zu seinem Geschäftsbetrieb, Rechtsurkunden - ohne hiezu befugt zu sein - zu verfassen. Cornelius T*** bekannte sich der Winkelschreiberei nicht schuldig. Mit Entscheidung vom 20. August 1986 ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 32.000,-- sA auf Grund der mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Ausfertigung des vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 24. Feber 1987 zu 12 Cg 341/86 geschlossenen Vergleiches die Pfändung und den Verkauf der Fahrnisse und die Pfändung und Überweisung der Bezüge des Verpflichteten. In seinem schriftlichen Rekurs gegen den Exekutionsbewilli... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 13.März 1986 verhängte das Erstgericht über Hanno H*** gemäß den §§ 1 und 3 der Justizministerialverordnung vom 8.6.1957, RGBl. Nr.114, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber eine Geldstrafe von S 1.000,--. Dieser Beschluß wurde dem Beschuldigten am 4.4.1986 zugestellt. Erst am 26.5.1987 erhob dieser gegen den erstinstanzlichen Beschluß unter Berufung auf § 11 Abs 2 AußStrG Vorstellung und beantragte für den Fall der Nichtberücksichtigung dieses... mehr lesen...
Begründung: Die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer stellte mit dem am 7. Jänner 1986 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz den Antrag auf Einleitung des Verfahrens gegen Cornelius T*** wegen Winkelschreiberei, da T*** 34 Grundbuchssachen verfaßt und eingereicht habe. Cornelius T*** mache es zu seinem Geschäftsbetrieb, Rechtsurkunden und gerichtliche Eingaben für Parteien - ohne hiezu befugt zu sein - zu verfassen. Cornelius T*** bekannte sich der Winkelschreiberei nicht schuldig... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß wurde vom Rekursgericht aus Anlaß der Erledigung eines Rekurses des ehelichen Vaters gegen den Beschluß des Erstgerichtes über die Festsetzung des Unterhaltes für die beiden minderjährigen ehelichen Kinder über den Rekurswerber gemäß § 85 GOG eine Ordnungsstrafe von S 1.000 verhängt. Der Rekurs des Vaters enthielt unter anderem folgende auf den Erstrichter bezogene Sätze: "Vielleicht glaubt Herr Mag. G***, ich sei so dumm und merke es nic... mehr lesen...
Norm: GOG §85
Rechtssatz: Vor Erlassung einer Strafverfügung im Sinn des § 85 GOG ist eine Rechtfertigung des Verfassers der Eingabe nicht vorgesehen, die Führung des "Wahrheitsbeweises" ist der Sache nach ausgeschlossen. Entscheidungstexte 6 Ob 711/79 Entscheidungstext OGH 31.08.1979 6 Ob 711/79 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B1GOG §85
Rechtssatz: Obwohl in § 85 Abs 1 GOG ausdrücklich auf § 220 ZPO verwiesen wird, sind allerdings im Falle der Verhängung einer Ordnungsstrafe im Außerstreitverfahren nur diejenigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, die sich auf die Vorausetzungen der Strafverfügung und das Strafausmaß beziehen, für das Rechtsmittelverfahren sind hingegen die Vorschriften des Außerstreitgesetzes maßgebend ... mehr lesen...
Norm: GOG §85ZPO §86
Rechtssatz: Unter vorgefaßter Meinung eines Senates kann nach dem juristischen Sprachgebrauch nur die beleidigende Ausfälligkeit - Verdächtigung geistiger Unbeweglichkeit und mangelnder Bereitschaft auf Argumente anderer einzugehen - verstanden werden. Entscheidungstexte 5 Ob 17/76 Entscheidungstext OGH 07.09.1976 5 Ob 17/76 ... mehr lesen...
Norm: GOG §85GOG §97StPO §235
Rechtssatz: § 2 lit b StG ist auch auf Ordnungsstrafen anzuwenden. Entscheidungstexte 13 Os 18/73 Entscheidungstext OGH 07.03.1973 13 Os 18/73 Veröff: EvBl 1973/245 S 497 = RZ 1973/176 S 173 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0059603 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: GOG §85ZPO §220
Rechtssatz: Obwohl § 220 ZPO im § 85 Abs 3 GOG nicht ausdrücklich genannt ist, ist auch diese Vorschrift der ZPO im Außerstreitverfahren anzuwenden (§ 95 Abs 1 GOG). Entscheidungstexte 5 Ob 155/72 Entscheidungstext OGH 25.07.1972 5 Ob 155/72 6 Ob 711/79 Entscheidungstext OGH 31.08.1979 6 Ob 711/79 Vgl... mehr lesen...
Über Antrag der Vermieterin bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 19. Dezember 1968, ON 39, gemäß §§ 7 und 28 Abs 3 MietG für die Mietgegenstände des Hauses Wien L-Straße 358 a und für die Zeit vom 1. Jänner 1969 bis 31. Dezember 1971 eine Erhöhung der Hauptmietzinse um 3.65 S pro Friedenskrone. Gegen diesen Beschluß erhoben die Mieter, vertreten durch Hermann R, der selbst auch Mieter dieses Hauses und Antragsgegner ist, Rekurs. Im Rekurs wurde u a geltend gemacht, daß der ange... mehr lesen...
Norm: GOG §85ZPO §220AußStrG 2005 §22
Rechtssatz: Provokante Äußerungen und missfällige Kritik an gerichtlichen Entscheidungen in einer Pflegschaftssache; Verhängung einer Ordnungsstrafe und Androhung von Sanktionen für den Wiederholungsfall durch den OGH. Entscheidungstexte 7 Ob 120/68 Entscheidungstext OGH 26.06.1968 7 Ob 120/68 6 Ob 711/79 ... mehr lesen...
Norm: GOG §85ZPO §86
Rechtssatz: Auch der Beschluß eines Rechtspflegers ist als gerichtliche Entscheidung anzusehen. Entscheidungstexte 3 Ob 25/68 Entscheidungstext OGH 27.03.1968 3 Ob 25/68 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036364 Dokumentnummer JJR_19680327_OGH0002_0030OB000... mehr lesen...
Norm: GOG §85ZPO §86
Rechtssatz: Die Ausdrucksweise in einem von einem Notar verfaßten Rekurs, der Vater einer Minderjährigen könne sich nicht "zum Vollzieher eines der Minderjährigen zweifelsfrei schädlichen Zwangsaktes erniedrigen" geht über den Rahmen einer sachlichen Kritik hinaus. Entscheidungstexte 8 Ob 134/66 Entscheidungstext OGH 10.05.1966 8 Ob 134/66 ... mehr lesen...
Norm: EGZPO ArtIV Z5GOG §85WinkelschreibereiV §1ZPO §86ZPO §528 A
Rechtssatz: Im Verfahren wegen Winkelschreiberei gelten für Rekurse gegen Beschlüsse jeder Art die Bestimmungen der §§ 514 bis 528 ZPO, insbesondere, wenn eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Äußerungen verhängt wurde und diese bekämpft wird. Entscheidungstexte 7 Ob 86/65 Entscheidungstext OGH 07.04.1965 7 Ob 86/65 ... mehr lesen...
Norm: GOG §85GOG §97ZPO §220
Rechtssatz: Tritt ein Rechtsanwalt in eigener Sache als Partei (Beschuldigter) auf, darf die über ihn etwa zu verhängende Ordnungsstrafe 400,-- S nicht übersteigen. die höhere Höchstgrenze (dzt 800,-- S) darf nur gegenüber einem Rechtsanwalt angewendet werden, der als Prozeßbevollmächtigter (Rechtsbeistand der Partei im Sinne des § 108 StPO) auftritt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Das Erstgericht verhängte über den Kläger gemäß § 86 (1) ZPO. eine Ordnungsstrafe von 250 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit von 5 Tagen Arrest, weil der Kläger in seiner Eingabe vom 24. Mai 1962 durch beleidigende Ausfälle in der Kritik des Gutachtens die dem Gerichte schuldige Achtung verletzt habe, indem er das Sachverständigengutachten als "Schandgutachten" mehrmals bezeichnet und geschrieben habe, der Kläger sei "kein Freiwild und lasse sich durch ein falsches Gutachten nicht a... mehr lesen...
Norm: GOG §78 Abs4GOG §85GOG §97
Rechtssatz: Zur Abgrenzung zwischen § 78 Abs 4 GOG und § 85 GOG. Entscheidungstexte 10 Os 46/62 Entscheidungstext OGH 30.01.1962 10 Os 46/62 Veröff: EvBl 1962/235 S 270 9 Ob 56/03f Entscheidungstext OGH 10.09.2003 9 Ob 56/03f Beisatz: Ordnungsstrafen nach § 78 Abs 4 GOG sind vom Vors... mehr lesen...
Norm: GOG §85GOG §97StPO §15
Rechtssatz: Abhilfe gegen ungesetzliche oder willkürliche Ordnungsstrafen kann nur durch das OLG im Rahmen des ihm nach § 15 StPO zustehenden Aufsichtsrechtes geschaffen werden. Eine in diesem Sinne erhobene Beschwerde ist an keine Frist gebunden. Entscheidungstexte 5 Os 161/55 Entscheidungstext OGH 25.02.1955 5 Os 161/55 Veröff: JBl 1955,415 = SSt ... mehr lesen...