Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Manuela HAAS, geboren am 14.April 1973, und Christian HAAS, geboren am 10.April 1974, infolge Rekurses des ehelichen Vaters Gerhard HAAS, Techniker, 2560 Berndorf I, Brunntalstraße Nr.13/2/15, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 28.Oktober 1985, GZ R 434/85-53, womit über ihn eine Ordnungsstrafe von S 1.000 verhängt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde vom Rekursgericht aus Anlaß der Erledigung eines Rekurses des ehelichen Vaters gegen den Beschluß des Erstgerichtes über die Festsetzung des Unterhaltes für die beiden minderjährigen ehelichen Kinder über den Rekurswerber gemäß § 85 GOG eine Ordnungsstrafe von S 1.000 verhängt. Der Rekurs des Vaters enthielt unter anderem folgende auf den Erstrichter bezogene Sätze:
"Vielleicht glaubt Herr Mag. G***, ich sei so dumm und merke es nicht, denn für meine geschiedene Gattin tut Herr Mag. G*** alles.... Ich werde seitdem ich Alimente zahle, von Herrn Mag. G*** nur belogen und betrogen und er dreht es immer so, daß es zu keiner Herabsenkung der Alimente kommt, im Gegenteil, zu einer Erhöhung... da ich mir von dem wenigen Geld, das mir bleibt, keinen Rechtsanwalt leisten kann. Das nutzen Herr Mag. G*** und meine geschiedene Gattin schamlos aus...."
Das Rekursgericht erblickte in diesen Äußerungen nicht entschuldbare beleidigende Ausfälle gegen das Gericht. Die verhängte Ordnungsstrafe sei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Rekurswerbers angemessen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Vaters mit dem Antrag, von der Strafe abzusehen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig (SZ 43/118 u.a.), jedoch nicht berechtigt.
Der Rekurswerber, der auch in seinem nunmehrigen Rechtsmittel auf dem Standpunkt verharrt, seine Ausfälle im Rekurs stellten die Wahrheit dar, übersieht, daß die oben zitierten Sätze in seinem Rechtsmittel keineswegs eine - durchaus zulässige - sachliche Kritik an der Entscheidung des Erstrichters enthalten, sondern ausschließlich Beleidigungen. Auch eine Kritik an der Entscheidung des Richters darf jedoch nie zu beleidigenden Äußerungen führen. Eine Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung liegt nicht nur dann vor, wenn sie in der Absicht vorgebracht wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprungen ist (SZ 35/122 u.a.).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E07309European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00501.86.0116.000Dokumentnummer
JJT_19860116_OGH0002_0060OB00501_8600000_000