TE OGH 1988/4/20 3Ob43/88

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Veröffentlicht am 20.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Georg H***, Rechtsanwalt, Friedrichgasse 6, 8010 Graz, wider die verpflichtete Partei Willibald H*** jun., Arbeiter, 8273 Ebersdorf 94, wegen S 32.000,-- sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 8.Jänner 1988, GZ 4 R 614/87-17, womit über die verpflichtete Partei eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 32.000,-- sA auf Grund der mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Ausfertigung des vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 24. Feber 1987 zu 12 Cg 341/86 geschlossenen Vergleiches die Pfändung und den Verkauf der Fahrnisse und die Pfändung und Überweisung der Bezüge des Verpflichteten.

In seinem schriftlichen Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß schrieb der Verpflichtete, es sei zu überprüfen, ob der betreibende Rechtsanwalt nach § 9 RAO vertreten habe oder auf eine mutwillige Schädigung ausgehe. Er nehme die Pfändung wegen "Rechtsverweigerung und vorsätzlichen Betrug des BG Hartberg" nicht an und fordere die Republik Österreich auf, ihm ein Gericht beizustellen, wo es "eine geordnete Rechtsordnung gibt". Aus Anlaß der Verbesserung des Rekurses durch Aufnahme zu Protokoll brachte und Verpflichtete vor, er fühle sich von den betreibenden Parteien durch die "gesamten Prozesse enorm geschädigt" und halte sein Rechtsmittel voll aufrecht.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und verhängte über den Rekurswerber wegen der beleidigenden Ausfälle im Schriftsatz nach § 78 EO und § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe von S 250,--. Der gegen die Verhängung der Strafe rechtzeitig beim Erstgericht erhobene Rekurs ist zulässig, weil die Wertgrenzen des § 528 ZPO auf Ordnungsstrafen nicht angewendet werden können (Fasching II 563; EvBl 1959/60; RZ 1979/18, vgl. auch EFSlg 35.027). Daran hat auch die ZVN 1983 nichts geändert (vgl. 6 Ob 564/84).

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt, weil nach der über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Vorschrift des § 86 ZPO beleidigende Ausfälle in Schriftsätzen gegen Gericht, Gegner und andere Prozeßbeteiligte mit Verhängung einer Ordnungsstrafe zu ahnden sind (Fasching ZPR Rz 519). Zutreffend hat das Rekursgericht die beleidigenden Vorwürfe, es sei zu prüfen, ob der Gegner "auf mutwillige Schädigung ausgehe", beim zuständigen Gericht gebe es "Rechtsverweigerung und vorsätzlichen Betrug" und "keine geordnete Rechtsordnung", als unsachlich und beleidigend im Sinne des § 86 ZPO erkannt und eine den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten angepaßte Geldstrafe (§ 220 ZPO) verhängt. Ob die Äußerung in der Absicht erfolgte, den Gegner und das Gericht herabzusetzen, oder einem Mangel an Überlegung entsprang und nur den Unmut des Verpflichteten ausdrücken sollte, ist dabei nicht von Bedeutung (SZ 35/122 ua).

Anmerkung

E13947

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00043.88.0420.000

Dokumentnummer

JJT_19880420_OGH0002_0030OB00043_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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