Norm
AußStrG §11 Abs2 B1Rechtssatz
Obwohl in § 85 Abs 1 GOG ausdrücklich auf § 220 ZPO verwiesen wird, sind allerdings im Falle der Verhängung einer Ordnungsstrafe im Außerstreitverfahren nur diejenigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, die sich auf die Vorausetzungen der Strafverfügung und das Strafausmaß beziehen, für das Rechtsmittelverfahren sind hingegen die Vorschriften des Außerstreitgesetzes maßgebend (SZ 43/118 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007123Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011