Norm
GOG §85Rechtssatz
Abhilfe gegen ungesetzliche oder willkürliche Ordnungsstrafen kann nur durch das OLG im Rahmen des ihm nach § 15 StPO zustehenden Aufsichtsrechtes geschaffen werden. Eine in diesem Sinne erhobene Beschwerde ist an keine Frist gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0059611Dokumentnummer
JJR_19550225_OGH0002_0050OS00161_5500000_001