RS OGH 1955/2/25 5Os161/55, 8Os405/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1955
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Norm

GOG §85
GOG §97
StPO §15

Rechtssatz

Abhilfe gegen ungesetzliche oder willkürliche Ordnungsstrafen kann nur durch das OLG im Rahmen des ihm nach § 15 StPO zustehenden Aufsichtsrechtes geschaffen werden. Eine in diesem Sinne erhobene Beschwerde ist an keine Frist gebunden.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 161/55
    Entscheidungstext OGH 25.02.1955 5 Os 161/55
    Veröff: JBl 1955,415 = SSt XXVI/17
  • 8 Os 405/60
    Entscheidungstext OGH 28.11.1960 8 Os 405/60
    Vgl; Beisatz: Womit der OGH die Beschwerde eines Rechtsanwaltes gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Gerichtshof erster Instanz als Berufungsgericht an das OLG zur zuständigen Amtshandlung abtritt. (T1) Veröff: RZ 1961,40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0059611

Dokumentnummer

JJR_19550225_OGH0002_0050OS00161_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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