Norm
GOG §85Rechtssatz
Vor Erlassung einer Strafverfügung im Sinn des § 85 GOG ist eine Rechtfertigung des Verfassers der Eingabe nicht vorgesehen, die Führung des "Wahrheitsbeweises" ist der Sache nach ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0059605Dokumentnummer
JJR_19790831_OGH0002_0060OB00711_7900000_002