Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter im Verfahren gegen Hanno H***, Wirtschaftskonsulent, Taubergasse 60/11, 1170 Wien, wegen Winkelschreiberei, infolge Revisionsrekurses des Hanno H*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 18.Jänner 1988, GZ 43 R 767/87-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21. September 1987, GZ 9 Nc 390/85-29, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 13.März 1986 verhängte das Erstgericht über Hanno H*** gemäß den §§ 1 und 3 der Justizministerialverordnung vom 8.6.1957, RGBl. Nr.114, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber eine Geldstrafe von S 1.000,--. Dieser Beschluß wurde dem Beschuldigten am 4.4.1986 zugestellt. Erst am 26.5.1987 erhob dieser gegen den erstinstanzlichen Beschluß unter Berufung auf § 11 Abs 2 AußStrG Vorstellung und beantragte für den Fall der Nichtberücksichtigung dieses Rechtsmittels wegen Verspätung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (sc. gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist).
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rekursfrist ebenso wie die Vorstellung gegen seinen Beschluß vom 13.März 1986 als verspätet zurück.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß und wies eine erst am 29.Oktober 1987 beim Erstgericht eingelangte, als "Ergänzungen" zu seinem Protokollarrekurs bezeichnete Eingabe zurück. Der gegen diesen Beschluß von Hanno H*** erhobene
Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Auf den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zurückweisung der "Ergänzungen" bezieht sich der Rechtsmittelwerber weder in der Anfechtungserklärung noch im Rechtsmittelantrag und nimmt auch in seinen Ausführungen hiezu nicht Stellung. Es ist demnach davon auszugehen, daß er die rekursgerichtliche Entscheidung in diesem Teil nicht anficht.
Gemäß Art IV Z.5 EGZPO steht demjenigen, der wegen Winkelschreiberei bestraft wird, der Rekurs nach Maßgabe der §§ 514 bis 528 ZPO zu. Die zuständige Rechtsanwalts- und die zuständige Notariatskammer sind bei Einstellung der Untersuchung oder bei Freispruch des Beschuldigten gleichfalls berechtigt, Rekurs nach diesen Bestimmungen zu erheben. Wenn auch das Rechtsmittelverfahren in dieser Bestimmung ihrem Wortlaut zufolge nur in bezug auf ganz bestimmte (Sach-)Entscheidungen nach der Zivilprozeßordnung geregelt ist, so kann es dennoch nicht zweifelhaft sein, daß auch alle anderen - etwa verfahrensrechtlichen - (Zwischen-)Entscheidungen im Verfahren wegen Winkelschreiberei nach derselben Verfahrensordnung zu bekämpfen sind. Nach ständiger Rechtsprechung (AnwBl 1975, 451; EvBl 1965/367; 2 Ob 675/86; 6 Ob 564/84; 6 Ob 736/83; vgl. auch Ticho in AnwZ 1938, 4, der dort ausführt, daß bei Amtshandlungen wegen Winkelschreiberei in höherer Instanz die Bestimmungen der §§ 514 bis 528 ZPO anzuwenden seien) gelten demnach auch im Verfahren wegen Winkelschreiberei für Rekurse gegen Beschlüsse jeder Art die genannten Bestimmungen der Zivilprozeßordnung. Wenngleich das Rekursgericht das an die zweite Instanz gerichtete Rechtsmittel fälschlich im Verfahren außer Streitsachen erledigt hat und der Rechtsmittelwerber - obschon er die Anwendung des außerstreitigen Verfahrens ausdrücklich bestreitet - ein Rechtsmittel nach § 16 Abs 1 AußStrG erhebt, ist dieses doch, da das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat, nach § 528 Abs 1 Z.1 ZPO zu beurteilen und daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu der vom Rechtsmittelwerber angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art.140 Abs 1 B-VG findet sich der Oberste Gerichtshof aus den schon vom Rekursgericht hervorgehobenen zutreffenden Gründen (JBl 1958/628; 2 Ob 675/86) nicht veranlaßt. Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E13808European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00546.88.0324.000Dokumentnummer
JJT_19880324_OGH0002_0060OB00546_8800000_000